Zentrales Speicher- und Backupsystem Referenznummer der Bekanntmachung: EU-AS-02/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hs-mittweida.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zentrales Speicher- und Backupsystem
Die Hochschule Mittweida beabsichtigt, ein zentrales und hochverfügbares Speicher- und Backupsystem zu beschaffen.
Das Speichersystem ist für die Bereitstellung der Shares für die Home- und Arbeitsbereiche, des Speichers für die Virtualisierungsumgebung sowie für Datenbanken und Archive vorgesehen. Entsprechende Anforderungen werden an Performance, Verfügbarkeit und Redundanz gestellt. Die Sicherung der Datenbestände soll mit einer einfach zu integrierenden Lösung erfolgen. Der Betrieb beider Systeme muss durch eine entsprechende Wartungsvereinbarung abgesichert werden.
Mittweida, DE
Die Hochschule Mittweida beabsichtigt, ein zentrales und hochverfügbares Speicher- und Backupsystem zu beschaffen.
Das Speichersystem ist für die Bereitstellung der Shares für die Home- und Arbeitsbereiche, des Speichers für die Virtualisierungsumgebung sowie für Datenbanken und Archive vorgesehen. Entsprechende Anforderungen werden an Performance, Verfügbarkeit und Redundanz gestellt. Die Sicherung der Datenbestände soll mit einer einfach zu integrierenden Lösung erfolgen.
Der zu erbringende Liefer- und Leistungsumfang beinhaltet die Anlieferung, Installation, Produktivsetzung und die Absicherung des Betriebs des Speicher-und Backupsystems durch entsprechende Wartung über 60 Monate ab dem Tag der Produktivsetzung.
Die Aufnahme des Produktivbetriebs für die beiden ausgeschriebenen Systeme ist zum 31.12.2022 vorgesehen. Sollte sich eine Aufnahme des Produktivbetriebs für das Gesamtsystem aufgrund der aktuellen Liefersituation auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2022 verzögern, so hat der Auftragnehmer ab dem 01.01.2023 bis zur Produktivsetzung der beiden ausgeschriebenen Systeme vollumfänglich die Wartung des bestehenden NetApp Metroclusters und des Backupsystems FAS2554 zu den definierten Bedingungen zu erbringen. Die ihm hierfür entstehenden Kosten hat der Bieter in seinen Angebotspreis einzukalkulieren.
Die Aufnahme des Produktivbetriebs für die beiden ausgeschriebenen Systeme ist zum 31.12.2022 vorgesehen. Sollte sich eine Aufnahme des Produktivbetriebs für das Gesamtsystem aufgrund der aktuellen Liefersituation auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2022 verzögern, so hat der Auftragnehmer ab dem 01.01.2023 bis zur Produktivsetzung der beiden ausgeschriebenen Systeme vollumfänglich die Wartung des bestehenden NetApp Metroclusters und des Backupsystems FAS2554 zu den definierten Bedingungen zu erbringen. Die ihm hierfür entstehenden Kosten hat der Bieter in seinen Angebotspreis einzukalkulieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter müssen die erlaubte Berufsausübung entweder durch die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise nachweisen, sofern ihr Beruf nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, einer Erlaubnispflicht unterliegt.
Als Nachweis muss dem Angebot ein Handelsregisterauszug oder eines vergleichbaren Registers des Herkunftslandes beigefügt werden.
entfällt
Der Bieter muss durch geeignete Zertifikate oder vergleichbare Urkunden nachweisen, dass er vom Hersteller autorisiert wurde, die Installation und Inbetriebnahme des angebotenen Systems durchzuführen.
a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung nach §§ 123 und 124 GWB gemäß Vordruck (Anlage 5) und die Eigenerklärung nach Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gemäß Vordruck (Anlage 5) abzugeben (bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied vorzulegen).
b) Zum Nachweis, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung nach Artikel 5k der VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES DER EU zum 5. Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine abzugeben (bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied vorzulegen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.