Errichtung und Betriebes einer flächendeckenden NGA Breitbandinfrastruktur auf der Hallig Hooge Referenznummer der Bekanntmachung: 4.80.4-20/000045
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hanswarft 1
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25859
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 4849201
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hooge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betriebes einer flächendeckenden NGA Breitbandinfrastruktur auf der Hallig Hooge
Verfahrensgegenstand ist die Auswahl eines Zuwendungsempfängers für den Aufbau und Betrieb einer von diesem zu errichtenden Breitbandinfrastruktur zur Internetanbindung mit hohen Übertragungsraten (NGA-Netz) der Gemeinde Hallig Hooge sowie deren Betrieb (im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung).
Der ausgewählte Netzbetreiber hat in den NGA-unterversorgten Bereichen ("weiße NGA-Flecken") auf der Hallig Hooge die Breitbandinfrastruktur im eigenen Namen und auf eigene Kosten aufzubauen und für die siebenjährige Zweckbindungsfrist zu betreiben und dabei eine NGA-Breitbandanbindung mit entsprechenden Endkundenprodukten flächendeckend zu gewährleisten. Über die errichtete Breitbandinfrastruktur muss es ermöglicht sein, eine Bandbreite von 1 Gbit/s im Downstream am Teilnehmeranschluss bereitstellen zu können. Nicht jedes angebotene Endkundenprodukt muss so ausgestaltet sein. Endkundenprodukte müssen jedoch mindestens 100 Mbit/s bzw. 200 Mbit/s im Download zuverlässig gewährleisten (nicht nur "bis zu"). Vgl. im Einzelnen die Vergabeunterlagen. Die Gemeinde Hallig Hooge beabsichtigt durch die Vergabe keine Beschaffung von ihr selbst wirtschaftlich zugute kommenden Leistungen. Der im vorliegenden Verfahren auszuwählende Netzbetreiber erhält von der Gemeinde kein Entgelt. Die Vergabe dient der Auswahl eines Zuwendungsempfängers, sie betrifft keinen öffentlichen Auftrag. Mit dem erfolgreichen Bieter wird ein öffentlich-rechtlicher Zuwendungsvertrag über eine Investitionsbeihilfe zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke geschlossen, und zwar auf der Grundlage der Rahmenregelung der BRD zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung (v. 15.6.2015) in der aktuellen Fassung und der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins-Breitbandrichtlinie vom 25.6.2019 in der aktuellen Fassung. Die Gemeinde hat einen Zuwendungsbescheid nach dieser Richtlinie erhalten, dessen Bedingungen Bestandteil des Zuwendungsvertrages werden (auch betr. den kommunalen Förderanteil).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Postleitzahl: 21335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Vgl. zu den Rechtswegen zunächst VI.3: Im nach Auffassung der Gemeinde maßgeblichen Verwaltungsrechtsweg gilt keine kalendarisch bestimmt Frist für gerichtlichen Eilrechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) oder eine Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage. Soche Rechtsbehelfe können jedoch verwirft werden oder das Rechtsschutzinteresse kann entfallen. Insoweit wird ferner vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Zuschlag (Vertragsschluss) verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz durch Dritte möglicherweise nicht mehr oder nur unter besonderen Umständen zu erlangen ist. Bezüglich eines etwaigen Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer wird auf Folgendes hingewiesen: Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für den Fall, dass das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags oder einer Dienstleistungskonzession geltend gemacht wird oder gegeben ist, wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Nach Zuschlagserteilung. (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages Nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefirst gem. §134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach §135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.