Beschaffung von Touchpanels
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pinneberg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 25421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.pinneberg.de/startseite-pinneberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Touchpanels
Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels für den digitalen Schulunterricht.
Die Stadt Pinneberg beabsichtigt die Vergabe von Touchpanels.
Erläuterung:
Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb möglich, weil sie auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig ist. Danach kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
So liegen die Dinge hier: Die Touchpanels des ursprünglichen Auftragnehmers, der Prowise B.V. sind seit Jahren an Pinneberger Schulen des öffentlichen Auftraggebers erfolgreich im Einsatz. Die Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und Softwareinfrastruktur obliegen dem öffentlichen Auftraggeber.
Der öffentliche Auftraggeber hat festgestellt, dass an Pinneberger Schulen ein Bedarf für weitere Touchpanels besteht, um alle weiteren Schulen mit der entsprechenden Technologie auszustatten und die dringend erforderliche Digitalisierung des Schulunterrichts voranzutreiben. Die Lieferung der Touchpanels soll die vorhandenen Geräte ergänzen. Vergleichbare Touchpanels anderer Hersteller sind zu den Bestandsgeräten so verschieden, dass der öffentliche Auftraggeber gezwungen wäre, eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste.
Der öffentliche Auftraggeber hat einige seiner Schulen bereits mit Touchpanels ausgestattet, die über eine Rahmenvereinbarung beschafft worden sind. Die Pflege und Wartung der insoweit bestehenden Hard- und Softwareinfrastruktur obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Es ist vor dem Hintergrund der nach wie vor notwendigen Digitalisierung des Schulunterrichts nun beabsichtigt, alle weiteren Schulen flächendeckend mit Touchpanels auszustatten. Insofern sollen zusätzliche Lieferleistungen beschafft werden, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind. Die neuen Geräte müssen mit den alten kompatibel sein und gemeinsam gemanagt werden. IT-Personal und Lehrkräfte der betreffenden Schulen verfügen über eine umfassende Schulung und Erfahrung nur im Umgang mit den vorhandenen Geräten. Die notwendige Anpassung eines anderen Systems an die bestehende Infrastruktur würde technische Schwierigkeiten aufwerfen, die entweder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behoben werden könnten und zudem den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Wartung nicht nur marginal, sondern erheblich beeinträchtigen würden.
Es ist hier zwingend erforderlich, dass Touchpanels des bisher eingesetzten Hersteller verwendet werden, da das angestrebte einheitliche digitale Lehrkonzept mit verschiedenen Systemen nicht zu realisieren wäre. Überdies würde die Verwaltung und Pflege unterschiedlicher Systeme, um technischen Schwierigkeiten vorzubeugen und auftretende Kompatibilitätsprobleme zu beheben, erhebliche Mehraufwände für den öffentlichen Auftraggeber nach sich ziehen. Die Sicherstellung einer homogenen Systeminfrastruktur ist daher erforderlich, um technische Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung zu verhindern.
Der beabsichtigte Vertragsschluss wird frühestens zehn Kalendertage ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Die vorgesehene Vertragslaufzeit wird sich auf fünf Jahre belaufen. Auf die Rechtsfolge des § 135 Abs. 3 GWB, wenn der Zuschlag nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist erfolgt, wird hingewiesen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: PX Budel
NUTS-Code: NL422 Midden-Limburg
Postleitzahl: 6021
Land: Niederlande
Internet-Adresse: www.prowise.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Gem. § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zudem gilt: Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Ort: Kiel
Land: Deutschland