Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Mobil- und Autodrehkrane Referenznummer der Bekanntmachung: 1816646-U41
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Mobil- und Autodrehkrane
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Mobil- und Autodrehkranen zur Sicherstellung von Hebearbeiten im Rahmen von Demontage-, Abriss- und Verwahrungsarbeiten von Betriebsanlagen sowie von Montage- und Instandhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen für die Standorte Ronneburg, Aue und Königstein der Wismut GmbH.
Los 1 - Kranklassen mit Hublasten von 30 bis 100 Tonnen
Los 2 - Kranklassen mit Hublasten von 110 bis 250 Tonnen
Los 3 - Kranklassen mit Hublasten von 300 bis 350 Tonnen
Los 1 - Kranklassen mit Hublasten von 30 bis 100 Tonnen
Die unterschiedlichen Leistungsorte sind in der Leistungsbeschreibung (Punkt 3) benannt.
Mengenschätzung für 4 Jahre:
Kranklasse von 30 bis 50 Tonnen = 250 Stunden
Kranklasse von 60 bis 80 Tonnen = 152 Stunden
Kranklasse 100 Tonnen = 40 Stunden
Für den Einsatz auf dem Betriebsgelände der Wismut GmbH sind die Regelungen des Bundesberggesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
Los 2 - Kranklassen mit Hublasten von 110 bis 250 Tonnen
Die unterschiedlichen Leistungsorte sind in der Leistungsbeschreibung (Punkt 3) benannt.
Mengenschätzung für 4 Jahre:
Kranklasse von 110 bis 150 Tonnen = 40 Stunden
Kranklasse von 180 bis 200 Tonnen = 40 Stunden
Kranklasse von 220 bis 250 Tonnen = 200 Stunden
Für den Einsatz auf dem Betriebsgelände der Wismut GmbH sind die Regelungen des Bundesberggesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
Los 3 - Kranklassen mit Hublasten von 300 bis 350 Tonnen
Die unterschiedlichen Leistungsorte sind in der Leistungsbeschreibung (Punkt 3) benannt.
Mengenschätzung für 4 Jahre:
Kranklasse 300 Tonnen = 40 Stunden
Kranklasse 350 Tonnen = 40 Stunden
Für den Einsatz auf dem Betriebsgelände der Wismut GmbH sind die Regelungen des Bundesberggesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1 - Kranklassen mit Hublasten von 30 bis 100 Tonnen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mörsdorf
NUTS-Code: DEG0J Saale-Holzland-Kreis
Postleitzahl: 07646
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2 - Kranklassen mit Hublasten von 110 bis 250 Tonnen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mörsdorf
NUTS-Code: DEG0J Saale-Holzland-Kreis
Postleitzahl: 07646
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 3 - Kranklassen mit Hublasten von 300 bis 350 Tonnen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mörsdorf
NUTS-Code: DEG0J Saale-Holzland-Kreis
Postleitzahl: 07646
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.