CLINICAL MANUFACTURE OF PRI-002 CAPSULES FOR PHASE II CLINICAL TRIAL
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sprind.org/de/projekte/prinnovation/
Abschnitt II: Gegenstand
CLINICAL MANUFACTURE OF PRI-002 CAPSULES FOR PHASE II CLINICAL TRIAL
Der Auftrag betrifft im Wesentlichen die Herstellung von medizinischen Prüfmustern und Kits („drug product supply“) zur Durchführung einer klinischen Studie Phase II. Diese Kits enthalten das Prüfpräparat beziehungsweise Placebo entsprechend dem Design der klinischen Studie.
Der Auftrag betrifft im Wesentlichen die Herstellung von medizinischen Prüfmustern und Kits („drug product supply“) zur Durchführung einer klinischen Studie Phase II. Diese Kits enthalten das Prüfpräparat beziehungsweise Placebo entsprechend dem Design der klinischen Studie.
Verblisterung der technischen Charge, ASAP-Studie und vergleichende Stabilitätsstudie
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Außer Aptuit gibt es EU-weit keinen Anbieter, der im Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe technisch mit Sicherheit in der Lage ist, die Leistung entsprechend den technischen Spezifikationen in der geforderten Qualität zu erbringen
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Verona
NUTS-Code: ITH31 Verona
Land: Italien
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit der vorstehenden Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag anzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Unternehmen die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahren geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1) genannten Stelle zu beantragen ist.