10-13-21-258 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büromaterial an den Kreis Pinneberg Referenznummer der Bekanntmachung: 10-13-21-258
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Fax: [gelöscht]83
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://kreis-pinneberg/
Abschnitt II: Gegenstand
10-13-21-258 Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büromaterial an den Kreis Pinneberg
Der Kreis Pinneberg plant den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromaterial an die Verwaltung.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Bei den ausgeschriebenen Büromaterial-Artikeln sprechen wir von einem Kernsortiment. Aus jedem Fachdienst haben die Materialbeschaffer*innen einen Onlinezugang zu dem Kernsortiment. Hier bestellt jeder Fachdienst unter Angabe seiner Kostenstelle Büromaterial. Das bestellte Büromaterial wird durch den Lieferanten im Haus an den jeweiligen Fachdienst verteilt. Die/der Beschaffer*in erhält einen Lieferschein mit der gelieferten Ware. Rechnungen werden monatlich in Form einer Gesamtrechnung gestellt. Die Rechnung enthält eine Übersicht der einzelnen Kostenstellen. Zur genauen Rechnungsprüfung ist eine Anlage mit zu schicken, auf der jede Lieferung des aktuellen Monats enthalten ist. Darauf muss die Kostenstelle, die Artikel mit den Beträgen und die Lieferschein-Nummer des Lieferanten aufgeführt sein (Summenblätter).
Die Mitarbeiter*innen des Fachdienst Service sind als Admins hinterlegt und haben Zugriff auf das Kernsortiment und auf das Gesamtsortiment. Die Admins sollen auch im Namen unter der Angabe der einzelnen Kostenstellen Bestellungen für das gesamte Kreishaus und deren Außenstellen tätigen können.
Lesen Sie die beigefügten Unterlagen bitte sorgfältig durch und nutzen Sie bei Unklarheiten die Möglichkeit, Bieterfragen zu stellen. Achten Sie insbesondere darauf, alle erforderlichen Angaben im Leistungsverzeichnis und der Bedarfsliste zu machen und geben Sie unbedingt auch das ausgefüllte Angebotsschreiben (Formblatt 04) ab. Ohne dieses muss Ihr Angebot üblicherweise ausgeschlossen werden. Weitere Informationen über vorzulegende Unterlagen erhalten Sie in den beigefügten Vergabeunterlagen.
Ggf. werden Sie im Rahmen der fachlichen Wertung aufgefordert, entsprechende Muster der angebotenen Waren an die Kreisverwaltung zu senden. Mit Angebotsabgabe ist dies allerdings noch nicht nötig.
Es ist nur die elektronische Angebotsabgabe zulässig.
Der Auftraggeber hat das Optionsrecht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung max. zweimal um jeweils 12 Monate zu verlängern, längstens also bis zum 31.12.2026, sofern nicht spätestens sechs Monate vor Ende der Mindestlaufzeit bzw. drei Monate zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraumes vom Auftraggeber schriftlich die Kündigung erklärt wird. Die max. Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eintragung im Beruf- oder Handelsregister ist auf Verlangen der Zentralen Vergabestelle binnen von 6 Kalendertagen einzureichen.
Folgende Unterlagen sind auf Verlangen der Zentralen Vergabestelle binnen von 6 Kalendertagen einzureichen:
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer,
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde),
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt,
- Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- Nachweis über Haftpflichtversicherung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Finanzierungs-und Zahlungsbedingungen gemäß § 17 VOL/B.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies auf Grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).