Verwertung/Entsorgung von Klärschlamm der Stadtwerke Bad Oldesloe Referenznummer der Bekanntmachung: SW122Hü
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Oldesloe
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 23843
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung/Entsorgung von Klärschlamm der Stadtwerke Bad Oldesloe
Verwertung/Entsorgung von Klärschlamm der Stadtwerke Bad Oldesloe
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
siehe Leistungsbeschreibung
2mal um ein Jahr möglich, bis maximal 31.12.2027, wenn die Verlängerung sechs Moante vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch den AG erklärt wird und der AN innerhalb von 4 Wochen zustimmt.
Nebenangebote sind für die Entsorgung erlaubt. Dabei müssen die Bedinungen unter nR. 4 der Leistugnsbeschriebung erfüllt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.