Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Medizinische Gase Referenznummer der Bekanntmachung: 2736_01_BP-B-5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lmkgmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Medizinische Gase
Krankenhaus Mittweida, Maßnahme Medizinische Gase: die Baumaßnahme beinhaltet Umbau und Ergänzungsinstallation innerhalb vorhandener Gebäudeteile, sowie vorbereitende Arbeiten zum Abriss eines Gebäudeteiles
Mittweida, DE
Die Baumaßnahme beinhaltet den Umbau und Ergänzungsinstallation inkl. Demontagen einzelner Bereich innerhalb vorhandener Gebäudeteile, vorbereitende Arbeiten zum Abriss eines Gebäudeteiles.
• Kupferrohr für Gasleitung ca. 400 m
• Absperrelemente ca. 14 Stück
• Kernbohrungen ca. 10 Stück
• Brandschutzdurchführungen ca. 25 Stück
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatzneubau Krankenhaus Mittweida 3. BA, Medizinische Gase
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufhebung der Ausschreibung gem. § 17 EU Abs.1 Nr. 1 VOB/A, da kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht.
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (§ 135 Abs. 2 GWB).