geländegängiger Allzweckgeräteträger mit Anbaugeräten Referenznummer der Bekanntmachung: 1224178-U41
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.subreport.de/E26939998
Abschnitt II: Gegenstand
geländegängiger Allzweckgeräteträger mit Anbaugeräten
Mindestanforderungen an Allzweckgeräteträger:
• 6-Zylinder-Dieselmotor, EU Stufe V
• Hubraum min. 6.000 cm³
• Nennleistung nach ECE R120 min. 125 kW
• Drehmoment min. 800 Nm
• Kraftstofftankvolumen min. 350 Ltr.
• Zentraler Allradantrieb mit Differentialsperre
• Leistungsverzweigtes Getriebe, Fahrbereich min. 0,10-50,00 km/h
• Einsatzgewicht von 9 bis 10 t (ohne Anbaugeräte)
07580 Ronneburg
Anbaugeräte mit Mindestanforderungen:
1 Stück Großflächenmulcher (Arbeitsbreite min. 2,70 m / Außenbreite max. 3,00 m)
1 Stück Schneeräumschild (hydraulisch schwenkbar / Arbeitsbreite min. 2,70 m / Außenbreite max. 3,00 m)
1 Stück Auslegearm inkl. automatischer Höhenkontrolle (Schwenkbereich min. 150° / horizontale Reichweite min. 7,00 m)
1 Stück Schlegelmulchkopf (Arbeitsbreite 1,20 bis 1,40 m)
1 Stück Wegefräse inkl. Rüttelplatte (Fräßen und Verdichten in einem Arbeitsgang / Arbeitsbreite 2,00 bis 2,20 m / Frästiefe min. 0,10 m / Außenbreite max. 2,50 m)
Die Lieferung hat zum frühestmöglichen Termin zu erfolgen (geplant bis zum 30.06.2023).
Mit dem Angebot (Formular Preisblatt) ist der geplante Termin für die Lieferung anzugeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter mit dem Angebot abzugeben und wird im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.