Projekt zur Schnellerfassung von eingeschleppten Arten in deutschen Küstengewässern an ausgewählten Standorten und zur Einrichtung einer Neobiota Informations- und Austauschplattform

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Projekt zur Schnellerfassung von eingeschleppten Arten in deutschen Küstengewässern an ausgewählten Standorten und zur Einrichtung einer Neobiota Informations- und Austauschplattform

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
73000000 Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Projekt zur Schnellerfassung von eingeschleppten Arten in deutschen Küstengewässern an ausgewählten Standorten und zur Einrichtung einer Neobiota Informations- und Austauschplattform

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
Hauptort der Ausführung:

Schleswig-Holstein

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Projekt zur Schnellerfassung von eingeschleppten Arten in deutschen Küstengewässern an ausgewählten Standorten und zur Einrichtung einer Neobiota Informations- und Austauschplattform

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Das Alfred-Wegner-Institut, Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung (AWI) ist ein international führendes Institut in Fragen der Meeresforschung mit einer eigenen Wattenmeerforschungsstation in Schleswig-Holstein (List/Sylt). Dort erforscht das AWI seit über 20 Jahren Einschleppung, Ausbreitung und Effekte nicht-heimischer Meeresorganismen (Neobiota) und ist damit das führende nationale Institut in der Bioinvasionsökologie mariner Lebensräume. Neben den rein wissenschaftlichen Fragestellungen haben sich die Wissenschaftler:innen des AWI schon früh in die politischen Schutzbemühungen bezüglich eingeschleppter Arten eingebracht und hier den behördlichen Kontakt gesucht und aufgebaut. Dazu wurde vor mehr als zehn Jahren eigens das Nordseebüro am AWI gegründet. Damit ist das AWI tief in das Netzwerk von nationalen und internationalen wissenschaftlichen und behördlichen Neobiota-Experten eingebettet. Dies wird darin deutlich, dass der wissenschaftliche Vorsitz der BLANO-Facharbeitsgruppe Neobiota seit über zehn Jahren vom AWI besetzt ist und zudem intensives Engagement in Aktivitäten internationaler Konventionen wie OSPAR (Nordsee) und HELCOM (Ostsee) eingebracht wird, wodurch viele entscheidende internationale Prozesse zum Meeresschutz begleitet werden.

Darüber hinaus hat das AWI das Basiswissens über das Vorkommen eingeschleppter Meeresorganismen in deutschen Meeren erarbeitet und damit die bestmögliche Grundlage geschaffen, Neobiota im Rahmen der EU-Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) zu bewerten (Lackschewitz et al. 2015, Lackschewitz et al. 2022). Der dafür entwickelte Trend-Indikator als grundlegendes Bewertungskriterium für Neobiota im Rahmen der EU ist ebenfalls ein Produkt des AWI, das in enger Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesumweltbehörden entwickelt wurde.

Im laufenden und öffentlich geförderten Forschungsprogramm des AWI stellen das Vorkommen und die Effekte von Neobiota auf Küstenökosysteme einen elementaren Schwerpunkt dar und dieser Forschungsaspekt ist für die nächsten Jahre fest verankert. Mit dem direkten Transfer generierter Erkenntnisse über die Ökologie von Neobiota stellt das AWI damit aktuellstes Wissen für politischen Bewertungs-kriterien zur Verfügung und das Institut ist damit auf Jahre hinaus der einzige wissenschaftlich kompetente Partner für Behörden und deren Interessen zum Schutz mariner Lebensräume zum Themenkomplex Neobiota.

Damit ist das AWI insgesamt als Partner in Bezug zur Neobiota-Erfassung, der ökologischen Einschätzung fremder Arten an heimischen Küsten und der politischen Umsetzung von Schutzbemühungen ohne Alternative. Keine andere nationale oder europäische Einrichtung verfügt über eine derartige umfassende Kompetenz in den deutschen Küstenmeeren und ist so tief in die behördlichen Belange eingebettet. Das AWI bildet mit seinem prämierten Nordseebüro seit Jahren die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Umweltbehörden nicht nur in der Neobiota-Forschung und die enge Kooperation ist essentiell für das Erreichen einer verbesserten Meeresumwelt in Nord- und Ostsee.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
25/08/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: List/Sylt
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: n.n.
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/08/2022

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