Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau M 3 Beweissicherung NTV 01
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau M 3 Beweissicherung NTV 01
Chemnitz-Harthau
Leistungsgegenstand sind Leistungen der Beweissicherung zur Feststellung baulicher Zustände und ggf. vorhandenen Schäden der Gebäude, Bauwerke, Nebenanlagen, Einfriedungen, Flächenbefestigungen, Zufahrten, Wege und Einbauten im Baubereich sowie der angrenzenden Bereiche. Dazu gehört auch die Aufnahme und Dokumentation von Grenzpunkten im unmittelbaren Baubereich und erweiterten Baustellenbereich.
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Förderperiode 2014-2020; FV-Reg.-Nr. 100710052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wilkau-Haßlau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08112
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Chemnitz-Harthau
Leistungsgegenstand sind Leistungen der Beweissicherung zur Feststellung baulicher Zustände und ggf. vorhandenen Schäden der Gebäude, Bauwerke, Nebenanlagen, Einfriedungen, Flächenbefestigungen, Zufahrten, Wege und Einbauten im Baubereich sowie der angrenzenden Bereiche. Dazu gehört auch die Aufnahme und Dokumentation von Grenzpunkten im unmittelbaren Baubereich und erweiterten Baustellenbereich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wilkau-Haßlau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08112
Land: Deutschland
Das Grundstück Nr. 19/5 wurde im Rahmen der Genehmigungsplanung als Einzelmaßnahme M3.10L mit Objektschutz eingeordnet. Aus diesem Grund wurden für diesen Bereich keine HWS-Maßnahmen geplant, da der Schutz von Einzelobjekten nicht im Zuständigkeitsbereich der LTV liegt. Der Grundstückseigentümer hat Widerspruch im Rahmen des Planfeststellungverfahrens eingelegt. Daraufhin wurde von der Planfeststellungsbehörde anhand eines Vorbehaltes im Planfeststellungsbeschluss vom 16.10.2018 verfügt, dass zu untersuchen ist, ob eine Schlechterstellung des Grundstückes vorliegt. Nach der Prüfung stand fest, dass das Grundstück hydraulisch und aufgrund der statisch nicht nachweisbaren Ufermauern schlechter gestellt ist. Mit dem Änderungsbescheid der Planfeststellungsbehörde vom 09.07.2020 wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der Maßnahme M3.10L in die Hochwasserschutzlinie einzubeziehen ist. Diese Festlegung führte letztendlich dazu, dass zusätzliche Planungsleistungen für diesen Maßnahmenbereich erforderlich geworden sind.
Aus diesem Grund sind auch zusätzliche fachplanerischen Leistungen zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Beweissicherung. Diese Leistungen sind vor Baubeginn und nach Beendigung der Baumaßnahmen zur Errichtung der HWS-Anlagen erforderlich. Hierbei sind die von der Baumaßnahme betroffenen bzw. in Anspruch genommenen Flurstücke, einschl. der Gebäude zu erfassen und entsprechend zu dokumentieren.
Die baulichen Zustände und ggf. Schäden der Gebäude, Bauwerke, Nebenanlagen. Einfriedungen, Flächenbefestigungen, Zufahrten, Wege und Einbauten im Baubereich, sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche sind durch einen Bauingenieur oder gleichwertiger fachlicher Ausbildung mit Diplom oder Masterabschluss aufzunehmen und flurstücksweise zu dokumentieren.
Die Maßnahme M3.10l ist nicht Bestandteil des Ingenieurvertrages, da zum Zeitpunkt der Beauftragung diese Leistungen nicht geplant gewesen waren. Durch die Hauptmaßnahme M 3 war der AN mit den örtlichen Gegebenheiten, den beteiligten Behörden und Bauunternehmen vertraut. Eine Neuausschreibung des geringfügigen Leistungsumfanges steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum vergebenen Auftragswert. Die Änderungsleistung wird zugeordnet § 132 Abs. 2 Nr. 2a und b, Nr. 3 GWB