Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau M2_SiGeKo-Leistungen, NTV 01
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau M2_SiGeKo-Leistungen, NTV 01
Chemnitz-Harthau
Leistungen des Koordinators nach Baustellenverordnung gemäß AHO-Heft Nr.: 15 Leistungen nach der Baustellenverordnung. Alle Grundleistungen während der Planung der Ausführung (AHO-Nr.15 KapiteI, Nr. 1.1) und alle Leistungen während der Ausführung des Vorhabens (AHO-Nr.15 KapiteI, Nr. 1.2). Besondere Leistungen.
EFRE Förderperiode 2014-2020, FV-Reg.-Nr. 100710052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
SiGeKo Leistungen nach Baustellenverordnung Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz-Harthau M 2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Chemnitz-Harthau
Leistungen des Koordinators nach Baustellenverordnung gemäß AHO-Heft Nr.: 15 Leistungen nach der Baustellenverordnung. Alle Grundleistungen während der Planung der Ausführung (AHO-Nr.15 KapiteI, Nr. 1.1) und alle Leistungen während der Ausführung des Vorhabens (AHO-Nr.15 KapiteI, Nr. 1.2). Besondere Leistungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Anlass für den Nachtrag sind zusätzliche SiGeKo-Leistungen zum Lückenschluss M2.10r an das Brückenbauwerk Bw7-Klaffenbacher Straße. Die Ausführung des Lückenschlusses M2.10r war ursprünglich mit den Maßnahmen der Stadt Chemnitz zum Ersatzneubau der Brücke Bw7-Klaffenbacher Straße geplant. Aufgrund fehlender Fördermittel bei der Stadt Chemnitz wurde der Ersatzneubau von der Stadt auf unbestimmte Zeit verschoben. Da die HWS-Maßnahmen an Fördermittel und deren zeitliche Beschränktheit gebunden sind, hat sich die LTV entschieden, den Lückenschluss als selbständige Maßnahme durchzuführen. Für die Bauausführung sind SiGeKo-Leistungen erforderlich.
Die Maßnahme M2.10r ist nicht Bestandteil des Ingenieurvertrages, da zum Zeitpunkt der Beauftragung diese Leistungen nicht geplant gewesen waren. Durch die Hauptmaßnahme M 2 war der AN mit den örtlichen Gegebenheiten, den beteiligten Behörden und Bauunternehmen vertraut. Eine Neuausschreibung des geringfügigen Leistungsumfanges steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum vergebenen Auftragswert. Die Änderungsleistung wird zugeordnet § 132 Abs. 2 Nr. 2a und b GWB.