Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen
Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach §135 Abs. 1 Ne. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach §135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Telefon: +49 3419770
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Verlängerung und Neubeschaffung von UFED Lizenzen für die Polizei Sachsen
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Erweiterung und Ergänzung des Vertrages mit UFED Lizenzen
§ 132 GWB Abs. 2 Nr. 2 Der Wechsel des Lieferanten würde einen erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand bedeuten, da beim Wechsel der Software auf einen anderen Hersteller auch die komplette beigestellte Hardware obsolet ist. Diese Hardware ist speziell durch den Anbieter auf die Software abgestimmt und ausgelegt. Zusätzlich wird durch den Teilersatz der wirtschaftliche Mehraufwand reduziert, da damit ein Wechsel auf ein Flatratemodell verbunden ist und damit keine Abrechnung pro erbrachte Leistung erfolgt.Weiterhin wären bei einem Wechsel und Austausch der Systeme zum aktuellen Zeitpunkt die Ermittlungstätigkeiten der Polizei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was zu einer Verzögerung der Strafverfolgung und Prävention führt. Damit wäre auch der Punkte § 132 GWB Abs. 2 Nr. 2 b) betroffen.