Stadt Mölln Sanierungsträger Hafen-Bahnflächen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mölln
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Postleitzahl: 23879
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.moelln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Mölln Sanierungsträger Hafen-Bahnflächen
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Hafen-/ Bahnflächen“ als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Mölln im Sinne von §§ 157, 160 BauGB in dem durch Sanierungssatzung nach § 142 BauGB förmlich festgelegten, gleichnamigen Sanierungsgebiet im Rahmen des mit Bundes- und Landesfördermitteln durchgeführten Städtebauförderungsprogramms „Stadtumbau West“.
Mölln
Vgl. II.1.4
Gesondert ausgewiesene optionale Leistungen sind nicht vorgesehen - unbeschadet des Umstands, dass die vom Sanierungsträger zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben je nach Erfordernis zu konkretisieren und an den tatsächlichen Bedürfnissen der gegenständlichen städtebaulichen Gesamtmaßnahme und dem Verlauf dieses Projekts auszurichten sind. Dauer des Auftrags und tatsächlich entstehender Zeitaufwand für den Auftragnehmer hängen daher auch von den Vorgaben der Stadt im Projektverlauf ab.
Vorbehalten bleiben ferner Ergänzungen und Änderungen der Leistungen und des Trägervertrages nach Maßgabe der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen (einschließlich der VOL/B) und der vergaberechtlichen Zulässigkeit.
Zu II.1.7: Angabe ist eine Schätzung entsprechend der ursprünglichen Schätzung des Auftragswerts, da die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand und Unternehmensstundensätzen erfolgt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Kronshagen
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24119
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu V.2.4: Die Angabe ist eine Schätzung entsprechend der Schätzung zum ursprünglichen Auftragswert, da die Abrechnung auf der Basis des tatsächlichen Zeitaufwands nach Unternehmensstundensätzen erfolgt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht (dem dient die vorliegende Bekanntmachung), endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.