Rahmenvertrag Lieferung von Schaltschränken Bekanntmachung Referenznummer der Bekanntmachung: R 4792/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Lieferung von Schaltschränken Bekanntmachung
Bau und Lieferung von Schaltschränken für den Niederspannungsbereich, sowie Montage und Installationsarbeiten in diversen Wasserwerken der Stadtwerke Lübeck GmbH.
Lübeck Geniner Straße 80 23560 Lübeck
Die folgenden Komponenten und Leistungen sind zu liefern:
1. Bestellung von Schaltschrankgehäusen und elektrischen Komponenten (EN-Norm mit CE-Zeichen und deutscher Zulassung) auf Basis der von der TraveNetz GmbH (zugehörig zur Stadtwerke Lübeck Holding) gelieferten Schaltpläne. Die Komponenten fallen unter anderem unter folgende Kategorien:
- Schaltschrankgehäuse (Stand-/Kompaktschrank) sowie Schaltschrankzubehör
- Stromschienensysteme
- Speicherprogrammierbare Steuerungen
- Dezentrale Peripherie
- Netzwerktechnik (ProfiNet)
- Unterbrechungsfreie Stromversorgung 24 V DC
- Einspeisung Netz/ Generator mit Leistungsschalter
- Schalt- und Schutztechnik
- Frequenzumrichter
- Kleinmaterial, wie Klemmen
2. Bau und Verdrahtung der Schaltschränke auf Vorgabe der von der TraveNetz GmbH gelieferten Schaltpläne und unter Berücksichtigung geltender Normen im Niederspannungsbereich.
3. Lieferung der Schaltschränke in die entsprechenden Wasserwerke im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Lübeck GmbH.
4. Montage-/Installationsarbeiten in den Wasserwerken der Stadtwerke Lübeck GmbH in Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der bestellten Schaltschränke. Dazu zählen u.a. die Kabelverlegung, Anschlussarbeiten, Montage von Kabeltrassen, usw. Dies unter Beachtung geltender Normen und Vorschriften, wie Vorschriften zur Vermeidung von Arbeitsunfällen der Berufsgenossenschaft ETEM, aber auch der DGUV Vorschrift 3.
5. Prüfungen nach VDE0100 Teil 600 vor Erstinbetriebnahme und Lieferung zugehöriger Dokumentation
6. Instandsetzung von Defekten und Beseitigung von akuten Störungen an gelieferten Bauteilen im Störungsfalle vor Ort.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Lieferung von Schaltschränken
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYR11J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.