Werftaufenthalt Fähren PÖTENITZ und TRAVEMÜNDE Referenznummer der Bekanntmachung: R 5029/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23554
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Werftaufenthalt Fähren PÖTENITZ und TRAVEMÜNDE
Im Rahmen der turnusmäßigen Erhaltungsarbeiten sind für die Fähren PÖTENITZ und TRAVEMÜNDE Arbeiten von der Werft anzubieten.
Im Rahmen der turnusmäßigen Erhaltungsarbeiten sind für die Fähren PÖTENITZ und TRAVEMÜNDE Arbeiten von der Werft anzubieten.
Alle Arbeitspositionen sind jeweils im Zeitraster der etwa 3-wöchigen Dockzeit zu erbringen. Die Abarbeitung von Fremdleistungen ist durch die Werft zu ermöglichen bzw. abzustimmen.
Zeitfenster:
FS PÖTENITZ
4. Quartal 2022
Ausweichtermin: 1. Quartal 2023
FS TRAVEMÜNDE
4. Quartal 2022
Ausweichtermin: 1. Quartal 2023
Bei der für beide Schiffe terminlich aufeinander folgenden Leistungserbringung ist für die wechselseitige Überführung ein Zeitraum von ca. 2 Wochen zu berücksichtigen. In der Zeit von Mitte Dezember bis Mitte Januar, kann keine Dockzeit vorgenommen werden, da beide Schiffe für diesen Zeitraum im Einsatz sein müssen!
Die Fahrzeuge werden auf dem eigenen Kiel von Travemünde bis zur ausführen-den Werft überführt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Werftaufenthalt Fähren PÖTENITZ und TRAVEMÜNDE
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYRTYM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung
in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.