Sanierungsgebiet Kiel Holtenau-Ost / Ingenieurleistungen - Erkundung Bodeneinbauten
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronshagen
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.big-bau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsgebiet Kiel Holtenau-Ost / Ingenieurleistungen - Erkundung Bodeneinbauten
Für das Sanierungsgebiet Holtenau-Ost wird das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept von der Stadt Kiel fortgeschrieben. Die Entwicklungsziele für die Flächen sind in einem Wettbewerbsergebnis definiert.
Für die Realisierung der Grundstücksnutzungen sind umfangreiche Baumaßnahmen mit Neubauten, Straßen und Leitungsbauarbeiten vorgesehen, welche unweigerlich mit Eingriffen in den Baugrund einhergehen.
Da davon ausgegangen werden muss, dass sich verbliebende Bauwerks- und Fundamentresten im Untergrund befinden – siehe farbliche Markierungen im Plan „Historie der Bebauung“, sollen im Vorfeld der Erdarbeiten zerstörungsfreie Untersuchungen mittels geophysikalischen Objektortungsverfahren auf den Flächen der seinerzeit rückgebauten Bebauung erfolgen, um ggf. anschließend eine entsprechende Tiefenenttrümmerung vornehmen zu können.
Kiel Holtenau-Ost
Mit dem Einsatz von geophysikalischen Objektortungsverfahren wie:
- Geomagnethik,
- Elektromagnetik,
- Georadar -,
sollen die Grundstücksflächen (siehe Lageplan: „Historie der Bebauung“) auf denen vor geraumer Zeit die aufstehende Bebauung rückgebaut wurde, untersucht werden, um Fundamente oder Fundamentreste im Untergrund zu identifizieren.
Zur Angebotsabgabe ist ein Verfahren für die geophysikalische Objektortung vom Bieter vorzuschlagen und zu begründen.
Für die Grundlagenermittlung sind die vorliegenden Unterlagen und Untersuchungsberichte, die über die Untergrundsituation Aufschluss geben können zu sichten und auszuwerten. Grundstücksflächen (Messflächen) für die geophysikalische Ortungsverfahren erforderlich werden, sind mit rd.30.000 m2 eingeschätzt. Die zu untersuchenden Flächen wurden für die Angebotskalkulation in ihrer Größenordnung lediglich abgeschätzt und sollen eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglichen.
Die umzusetzende Messung ergibt sich aus der Abwicklung entsprechend Pos. 3.2 der Kostenkalkulation (Angebot).
Es ist geplant, die Maßnahme mit Fördermitteln umzusetzen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat aktuell mindestens 2 Ingenieure (Mitglied Kammer oder vergleichbarer Nachweis/abgeschlossene Fachausbildung) beschäftigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder derKonzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.