Sanierungsgebiet Kiel Holtenau-Ost / Ingenieurleistungen - Bodenmanagement
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronshagen
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.big-bau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsgebiet Kiel Holtenau-Ost / Ingenieurleistungen - Bodenmanagement
Für das Sanierungsgebiet Holtenau-Ost wird das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept von der Stadt Kiel fortgeschrieben. Die Entwicklungsziele für die Flä-chen sind in einem Wettbewerbsergebnis definiert.
Für die Realisierung der Grundstücksnutzungen sind umfangreiche Baumaßnahmen mit Neubauten, Straßen und Leitungsbauarbeiten vorgesehen, welche unweigerlich mit Eingriffen in den Baugrund einhergehen. Es werden Erdarbeiten mit der dazugehörigen Klärung der Verwendung von geotech-nisch ungeeigneten und/oder abfallrechtlich zu entsorgenden Böden erforderlich.
Kiel Holtenau-Ost
Aufgrund der Bodenmengen und komplexen Randbedingungen ist für die Erschließung der Flächen im Sanierungsgebiet die Aufstellung eines Bodenmanagementplans erforderlich. Wesentlicher Bestandteil des Leistungsverzeichnisses ist die Erstellung eines Bodenmanagementplans mit folgenden Inhalten:
• Ermittlung einer Sollplanums-Höhenlage mit optimierter Bilanz der Bodenabtrags- und -auftragsmengen zur Ressourcenschonung unter Berücksichtigung der oben genannten Randbedingungen des Bodens, eines späteren Baubetriebs, der abschnittsweisen Erschließung des Geländes sowie der bodenschutz-, abfall-, naturschutz- und nachbarschutzrelevanten Belange;
• Ermittlung von Bodenmassen mit entsprechender Spezifizierung, Darstellung der Ergebnisse in 3D-Ansichten, in Lageplänen und aussagekräftigen Quer- und Längsschnitten;
• Recherche wirtschaftlicher und umweltschonender Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten für den nicht direkt vor Ort verwertbaren Bodenaushub;
• Kostenschätzung und -ermittlung für das Bodenmanagement.
Es ist geplant, die Maßnahme mit Fördermitteln umzusetzen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat aktuell mindestens 2 Ingenieure (Mitglied Kammer oder vergleichbarer Nachweis/abgeschlossene Fachausbildung) beschäftigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder derKonzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.