Ingenieurtechnische Leistungen zur Erkundung und Sanierung des Pluto-Schachtes (Schacht ehemaliger Steinkohlenbergbau ohne Rechtsnachfolger)
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oba.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurtechnische Leistungen zur Erkundung und Sanierung des Pluto-Schachtes (Schacht ehemaliger Steinkohlenbergbau ohne Rechtsnachfolger)
Ingenieurtechnische Leistungen zur Erkundung und Sanierung des Pluto-Schachtes (Schacht ehemaliger Steinkohlenbergbau ohne Rechtsnachfolger)
Gersdorf
Unterlagenrecherche, Grundlagenermittlung, Feldleistungen zur Erkundung (Bohrungen),Erkundungsbericht, Sanierungskonzept, nach späterer Entscheidung des Auftraggebers optional:Ausführungsplanung , Mitwirkung bei der Vergabe für Bauleistungen, Baubegleitung/Bauoberleitung einschl. baubegleitende Planung bzw. Anpassungsprojektierung, Vermessungsleistungen, Verwahrungsdokumentation
Die Vorinformation erfolgt wegen vermuteter Binnenmarktrelevanz der Leistungen. Der Wert der Leistungen liegt unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB. Die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie EU 2024/14 findet deshalb keine Anwendung. Rechtsbehelfe nach dem GWB sind in der Folge ebenfalls nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bei der Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.oba.sachsen.de