Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung Referenznummer der Bekanntmachung: 058 22
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04129
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sanktgeorg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung, Los 1: Klinikum St. Georg gGmbH
04129 Leipzig
Nachbeschaffung von Spracherkennungslizenzen aufgrund der gestiegenen Nutzeranzahl
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung, Los 2: Fachkrankenhaus Hubertusburg gGmbH
04779 Wermsdorf
Nachbeschaffung von Spracherkennungslizenzen aufgrund der gestiegenen Nutzeranzahl
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Aufgrund der gestiegenen Nutzeranzahl besteht der Bedarf der Nachbeschaffung von Spracherkennungslizenzen. Als Anbieter kommt aus urheber- und lizenzrechtlichen Gründen lediglich der aktuelle Vertragspartner in Frage.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung, Los 1: Klinikum St. Georg gGmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung Lizenzen Nuance Spracherkennung, Los 2: FKH Hubertusburg gGmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. (1) VgV - Wahrung der Vertraulichkeit - und § 39 Abs. (6) VgV sieht der Auftraggeber in der Veröffentlichung des genauen Auftragswertes eine Verletzung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
Da im EU-Formular in den Punkten II.1.7 und V.2.4 die Eingabe eines numerischen Wertes zwingend erwartet wird, hat sich der Auftraggeber zur Angabe von symbolisch 1.00 EUR entschieden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gem. § 135 GWB können sich Wirtschaftsteilnehmer an die Vergabekammer mit dem Antrag auf Feststellung wenden, dass ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam sei. Möglich ist dies u. a. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt jedoch nicht ein, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.