Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen nach DIN EN 1501-1+A1 - Neufahrzeuge - Referenznummer der Bekanntmachung: TEDF70GT/2022-000767
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Glauchau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08371
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kecl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen nach DIN EN 1501-1+A1 - Neufahrzeuge -
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen (Hecklader) mit Aufbausammelbehälter (Nutzvolumen ca. 22 m³), Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Förder- und Verdichtungseinrichtung und Hub-/Kippvorrichtung; geeignet für MGB nach DIN EN 840- 1/- 5/- 6 bis DIN EN 840- 3/- 5/- 6. Die ASF sollen für das Sammeln und Befördern von Rest- und Bioabfällen, Altpapier bzw. von Sperrgut mit Einschränkungen eingesetzt werden; es sind komplette, betriebsbereite Fahrzeuge in fabrikneuem Zustand anzubieten. Technische Vorbereitung für IT-Onboard-Systeme: CleANopen-Schnittstelle für RFID-gestützte Behälteridentifikationslösung mit Transponderchip 134,2 kHz; Konformität nach DIN EN 30745.
Kommunalentsorgung Chemnitzer Land GmbH, Ringstraße 36 B, 08371 Glauchau, Deutschland
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen (Hecklader) mit Aufbausammelbehälter (Nutzvolumen ca. 22 m³), Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Förder- und Verdichtungseinrichtung und vollautomatischer Hub-/Kippvorrichtung, geeignet für Behälter gemäß DIN EN 840- 1/- 5/ -6 bzw. manueller Hub-/Kippvorrichtung, geeignet für Behälter gemäß DIN EN 840 -3/- 5/ -6. Technische Vorbereitung für IT-Onboard-Systeme: CleANopen-Schnittstelle für RFID-gestützte Behälteridentifikationslösung mit Transponderchip 134,2 kHz; Konformität nach DIN EN 30745.
- Fahrgestell Basisfahrzeug: zGM 26.000 kg, Fahrerhaus als Low-Entry-Konzeption, Radformel 6x2/4, Radstand 3.900 mm und gelenkter Nachlaufachse 1.350 mm, schadstoffarmer Dieselmotor min. EURO-6-Norm mit ca. 260 kW Motorleistung, Wandlergetriebe und Vollluftfederung, Sicherheitsassistenzsysteme.
- Aufbausammelbehälter: Nutzvolumen ca. 22 m³, Schiebeschildentleerung, Heckteil mit Ladewerk, Sicherheitseinrichtungen und kameragestützte Laderaumüberwachung nach DIN EN 1501-1+A1, vollautomatische Zentralschmieranlage mit gesonderten Schmierkreisläufen.
- Schüttung: geteilter Lifter mit zwei Hub-/Kippeinheiten mit Kammaufnahme, geeignet für den vollautomatischen Entleerbetrieb für MGB nach DIN EN 840- 1 sowie für den Entleerbetrieb mit PickUp-Funktion für MGB nach DIN EN 840- 3, kompatible Verknüpfung der Hydraulik- und Sicherheitssteuerung mit dem Sammelaufbau, steuerungstechnische Integration mit dem Modul der Zentralschmieranlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen (Hecklader) nach DIN EN 1501-1+A1 - Neufahrzeuge -
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zoeller-kipper.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2022, BGBl. I S. 730) Anwendung. Die Bestimmungen des § 160 lauten auszugsweise: " (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [ - ] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt wird (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsverfahren gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB) . Ferner weisen wir darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eine Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs.2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile bzw. -stellen eindeutig kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bewerber / Bieter an die zuständige Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.