Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hewlett Packard Enterprise - Aruba Netzwerkkomponenten Referenznummer der Bekanntmachung: EU-AS-01/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mittweida
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hs-mittweida.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hewlett Packard Enterprise - Aruba Netzwerkkomponenten
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hewlett Packard Enterprise-Aruba Netzwerkkomponenten zur Deckung des Bedarfs der Hochschule Mittweida sowie der abrufberechtigten Technischen Universität Dresden
Mittweida, DE
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hewlett Packard Enterprise-Aruba Netzwerkkomponenten, bestehend aus: Access Points und AOS8 Lizenzen; WLAN Controllern; Management Software, ClearPass, Appliances; Advanced OS-CX Switches (63xx, 64xx, 83xx, 84xx) einschließlich Modulen; OS-CX Switches (62xx, 61xx, 60xx); Zubehör: Netzteile, Lüfter, Kabel jeder Art, Antennen, Halterungen, Cover; Transceiver und Hersteller-Support
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Hewlett Packard Enterprise - Aruba Netzwerkkomponenten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bechtle.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen, insbesondere auf die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.