Ertüchtigung des KVM-Netzwerkes der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen - Erneuerung des Videoübertragungssystems Referenznummer der Bekanntmachung: II/37.2/22/18-VOL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ertüchtigung des KVM-Netzwerkes der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen - Erneuerung des Videoübertragungssystems
Der Auftraggeber beabsichtigt, das KVM-Netzwerk der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen zu ertüchtigen. In diesem Abschnitt soll das Videoübertragungssystem erneuert werden.
Hoyerswerda, DE
Es ist vorgesehen, das Netzwerk zwischen Server, Technikraum und Arbeitsplätzen als Grundlage für die künftige Absetzung der Arbeitsplätze und der Videoverteilungstechnik zu ertüchtigen. Der zweite Vergabeabschnitt beinhaltet dabei die Erneuerung des Videoübertragungssystems. Supportleistungen für den Zeitraum von fünf Jahren sind ebenfalls Bestandteil der Vergabe.
In das Erneuerungskonzept sind die technischen Entwicklungen der letzten Jahre und die Anforderungen an einen funktionsgerechten Disponenten-Arbeitsplatz eingeflossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ertüchtigung des KVM-Netzwerkes der Integrierten Regionalleitstelle Ostsachsen - Erneuerung des Videoübertragungssystems
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichem Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spä- testens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebots- abgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätes- tens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]