Leistungen der Programmbetreuung im Fördergebiet „Oschatzer Land- Collmregion“ im Bund-Länder-Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) Referenznummer der Bekanntmachung: HB-2022-OLC-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oschatz
NUTS-Code: DED53 Nordsachsen
Postleitzahl: 04758
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oschatz.org
Abschnitt II: Gegenstand
Leistungen der Programmbetreuung im Fördergebiet „Oschatzer Land- Collmregion“ im Bund-Länder-Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP)
Die Kommunen Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf wurden mit dem Fördergebiet „Oschatzer Land- Collmregion“ per Bescheid der Sächsischen Aufbaubank (SAB) 2021 in das Bund-Länder-Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP) aufgenommen. Bei der Förderung der überörtlichen Kooperation sind die genannten Kommunen auf Basis einer Kooperationsvereinbarung Fördermittelempfänger, die Stadt Oschatz ist hierbei zentraler Fördermittelempfänger und damit Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistung. Der zukünftige Programmbetreuer soll als Beauftragter der beteiligten Kommunen gem. § 157 Abs. 1 BauGB agieren. Für die Durchführung der Gesamtmaßnahme ist ein Förderzeitraum bis 2030 vorgesehen.
Oschatz, DE
Gegenstand des Auftrages sind sämtliche im Folgenden aufgeführten Betreuungsleistungen im Förderverfahren zunächst für den ausgeschriebenen Leistungszeitraum bzw. optional für die Verlängerungszeiträume bis maximal zum Ende des Durchführungszeitraumes.
Dem zu beauftragenden Programmbetreuer sollen die gesamte Organisation und Koordination sowie die Steuerung der im Rahmen des Förderverfahrens obliegenden Aufgaben übertragen werden.
Beratung und Unterstützung des Auftraggebers und der beteiligten Kommunen bei allen anstehenden Aufgaben im Rahmen des Förderverfahrens; Abwicklung sämtlicher ihm übertragener Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit Auftraggeber und beteiligten Kommunen.
Umfassende Einarbeitung in die bereits vorliegenden Unterlagen als Grundlage für das Förderverfahren (Entwicklungskonzept, Neuantrag, Bewilligungsbescheid). Übernahme des Projektmanagements und der städtebaulichen Beratung sowie der finanziellen Betreuung und Beratung der Kommunen.
Der Programmbetreuer hat fallweise bei geförderten Maßnahmen zu übernehmen:
- Beratung und Betreuung bei der Vorbereitung und Abwicklung von kommunalen
Baumaßnahmen
- Beratung und Betreuung bei der Vorbereitung und Abwicklung von kommunalen
Ordnungsmaßnahmen
- Beratung und Betreuung bei der Vorbereitung und Abwicklung von privaten
Baumaßnahmen
- Beratung und Betreuung bei der Vorbereitung und Abwicklung von privaten
Ordnungsmaßnahmen
Sofern eine der beteiligten Kommunen die oben genannten fallweisen Leistungen bei geförderten Maßnahmen (Nr. 3 bis 6 der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung) fallweise ganz oder anteilig selbst erbringt, erfolgt keine Teilbeauftragung bzw. Honorierung.
Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungsbausteine erfolgt in Anlage 2 - Leistungsbeschreibung ab Seite 2.
Verlängerung des Auftrages
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leistungen der Programmbetreuung im Fördergebiet „Oschatzer Land- Collmregion“ im Bund-Länder-Förderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (SZP)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04317
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.