Vertrag über die Erbringung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Chemnitz Referenznummer der Bekanntmachung: 3.5-025/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tu-chemnitz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag über die Erbringung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Chemnitz
Sicherheitsdienstleistungen an den Liegenschaften der TU Chemnitz; Folgende Leistungen sind zu erbringen: Beratungs- und Koordinierungsdienstleistungen, Revier- und Streifendienste, Pförtnerdienste, Betriebswachen und Durchführung von Sonderleistungen.
Chemnitz, DE
Sicherheitsdienstleistungen an den Liegenschaften der TU Chemnitz; Folgende Leistungen sind zu erbringen: Beratungs- und Koordinierungsdienstleistungen, Revier- und Streifendienste, Pförtnerdienste, Betriebswachen und Durchführung von Sonderleistungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
3. Eigenerklärung über das Bestehen einer entsprechenden Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherungsdeckung im Auftragsfall,
4. Darstellung von mindestens zwei, in den letzten drei Jahren erbrachten, mit dem ausgeschriebenen Auftragsgegenstand vergleichbaren Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, des Erbringungszeitraumes sowie des Auftraggebers/Leistungsempfängers (Referenzen).
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können mit den in §§ 42 bis 51 VgV bzw. § 122 Abs. 3 GWB genannten Belegen nachgewiesen werden. Soweit solche Belege nicht vorhanden sind oder keine entsprechend aussagekräftigen Informationen enthalten, sind zum Nachweis folgende Einzelbelege mit dem Angebot einzureichen:
1. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet sowie Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträgen gemäß gemeinsamer Bekanntmachung der Sächsischen Staatsministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie Finanzen vom 24.06.2003 nachkommt;
2. Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
3. Eigenerklärung über das Bestehen einer entsprechenden Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherungsdeckung im Auftragsfall,
4. Darstellung von mindestens zwei, in den letzten drei Jahren erbrachten, mit dem ausgeschriebenen Auftragsgegenstand vergleichbaren Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, des Erbringungszeitraumes sowie des Auftraggebers/Leistungsempfängers (Referenzen).
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
Bei ausländischen Bewerbern gelten adäquate Bescheinigungen des Ursprungs- oder Herkunftslandes in beglaubigter deutscher Übersetzung.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Einrichung der elektronischen Angebote via E-Mail nicht zugelassen ist. Zur Einreichung der Angebote nutzen Sie bitte die Vergabeplattform eVergabe.de.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.