Lieferung von Kunststoffdichtungsbahn, Geogitter, Folie, Vliesstoff Referenznummer der Bekanntmachung: 1222174-U46
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Kunststoffdichtungsbahn, Geogitter, Folie, Vliesstoff
Lieferung von mind. 26.760 m² Geogitter, mind. 27.025 m² Vliesstoff, 25 Rollen geosynthetischer Dichtungsbahn und 50 Stück Kartuschen zur Verklebung, mind. 2.520 m² Kunststoffdichtungsbahn mit beidseitig strukturierter Oberfläche und BAM-Zulassung, mind. 2.520 m² Vliesstoff aus PP-Stapelfasern mit BAM-Zulassung,
mind. 750 m² Kunststoffdichtungsbahn mit BAM-Zulassung.
Lieferung von geosynthetischer Dichtungsbahn und Kartuschen zur Verklebung
Wismut GmbH
Bereich Sanierung Ronneburg
Industrielle Absetzanlage Helmsdorf
Harthstraße am Abzweig Hartmannsdorf
08058 Zwickau/OT Hartmannsdorf
Lieferung von 25 Rollen geosynthetischer Dichtungsbahn aus Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer (EPDM) nach EN 13361, Folie aus Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk; M-Gruppe (EPDM): Folienstärke beträgt mind. 1,15 mm, Nahtstellen werden überlappt und verklebt.
Rollenlänge ≥ 61,00 m, Rollenbreite 3,05 m und 50 Stück Kartuschen Klebe und Dichtmasse zur Verklebung von etwa 300 m Folie (ca.300 ml/Kartusche +/-10%).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von geosynthetischer Dichtungsbahn und Kartuschen zur Verklebung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.