Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag über die Lieferung eines digitalen Alarmierungsnetzes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Pinneberg
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-pinneberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Vertrag über die Lieferung eines digitalen Alarmierungsnetzes
Errichtung eines flächendeckenden digitalen Alarmierungsnetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Kreis Segeberg.
Errichtung eines flächendeckenden digitalen Alarmierungsnetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Kreis Segeberg.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Mit der Aufgabenübertragung zur Einrichtung und Betrieb der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle durch den Kreis Segeberg an die Kooperative Regionalleitstelle West (Kreis Pinneberg), ist der Kreis Segeberg mit dem bei den übrigen Kreisen bestehenden digitalen Alarmierungsnetz auszurüsten. Im Bereich der kritischen Infrastruktur sind Risiken in Bezug auf die Kompatibilität von vornherein auszuschließen. Es ist daher beabsichtigt, zur Errichtung eines flächendeckenden digitalen Alarmierungsnetzes zusätzliche 22 Standorte mit digitaler Alarmierungstechnik auszustatten. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da bei Beschaffung eines anderen Netzes sicherheitstechnisch nicht tolerierbare Kompatibilitätsprobleme zu befürchten wären.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit der Aufgabenübertragung zur Einrichtung und Betrieb der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle durch den Kreis Segeberg an die Kooperative Regionalleitstelle West (Kreis Pinneberg), ist der Kreis Segeberg mit dem bei den übrigen Kreisen bestehenden digitalen Alarmierungsnetz auszurüsten. Im Bereich der kritischen Infrastruktur sind Risiken in Bezug auf die Kompatibilität von vornherein auszuschließen. Es ist daher beabsichtigt, zur Errichtung eines flächendeckenden digitalen Alarmierungsnetzes zusätzliche 22 Standorte mit digitaler Alarmierungstechnik auszustatten. Es handelt sich bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da bei Beschaffung eines anderen Netzes sicherheitstechnisch nicht tolerierbare Kompatibilitätsprobleme zu befürchten wären. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen, er wird nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Der hier angegebene Zuschlagszeitpunkt gibt den Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung der Europäischen Union, nicht den tatsächlichen Zuschlag an. Dieser erfolgt gemäß der vorgenannten Fristberechnung. Der Vertrag soll mit der Sinus Nachrichtentechnik GmbH, Kiebitzhörn 28, 22885 Barsbüttel abgeschlossen werden.
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Gem. § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gem. § 135 GWB gilt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Kiel
Land: Deutschland