GC/HRMS-System für Analysen im Bereich des Non-Target-Screenings Referenznummer der Bekanntmachung: OV_05EG/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lua.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
GC/HRMS-System für Analysen im Bereich des Non-Target-Screenings
Lieferung frei Verwendungsstelle, Installation und Inbetriebnahme inkl. Einweisung einer Kopplung aus Gaschromatographie und hochauflösender Massenspektromet-rie [GC/HRMS]
LUA, Standort Dresden, Reichenbachstraße 71/73, 01217 Dresden
Lieferung frei Verwendungsstelle, Installation und Inbetriebnahme inkl. Einweisung einer Kopplung aus Gaschromatographie und hochauflösender Massenspektromet-rie [GC/HRMS], geeignet für die Bestimmung von toxikologisch relevanten Stoffen, Aromastoffen, Pflanzenschutzmittelrückständen und Kontaminanten in Lebensmit-teln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika im Bereich des Non-Target-Screenings
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
- Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
- mindestens drei Referenzen über früher ausgeführte, mit dem Auftrag vergleichbare Lieferaufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferleistungen mit Angabe des Werts, Leistungszeitpunkts und Empfängers
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]