Lieferung von ballistischen Schutzhelmen für die Polizei Sachsen Referenznummer der Bekanntmachung: B6791
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/PVA.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von ballistischen Schutzhelmen für die Polizei Sachsen
Für die Polizei Sachsen sind 2.000 Stück ballistische Schutzhelme zu liefern. Optional können 400 weitere Helme beauftragt werden.
Dresden oder innerhalb des Freistaates Sachsen
Durch den Bieter sind 2.000 Stück - leichte ballistische Helme gemäß Leistungsbeschreibung wie folgt zu liefern:
- Lieferung von 1.400 Stück im 1. Quartal 2023
- Lieferung von 600 Stück im Jahr 2024
Optional können 400 weitere Helme bau- und preisgleich beauftragt werden.
Teil der Ausschreibung ist ein 6-wöchiger Tragetest. Für den Tragetest sind durch den Bieter jeweils zwei Musterhelme mit dem Angebot einzureichen. Details hierzu sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Option:
- Lieferung von bis zu 200 Stück im Jahr 2025, bau- und preisgleich
- Lieferung von bis zu 200 Stück im Jahr 2026, bau- und preisgleich
Die Entscheidung über die Option erfolgt jeweils bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres. Die Lieferung hat 24 Wochen nach Beauftragung der Option zu erfolgen.
Preisgleitklausel für die Option:
Der Preis für die Option kann jeweils angepasst werden wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Material- und Lohnkosten im Verhältnis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachweislich um mehr als 5% erhöht haben, so ist eine Nachverhandlung über die Angebotspreise möglich. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, seine Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe offen zu legen und nachzuweisen, dass er im Nachverhandlungszeitpunkt um mindestens 5% erhöhte Kosten hat.
Eine entsprechende schriftliche Anpassungserklärung muss dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen, andernfalls gelten die zuvor vereinbarten Preise weiter. Der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer bestätigt schriftlich die Gültigkeit der angepassten Einzelpreise. Die neuen Einzelpreise gelten für alle Leistungen ab dem ersten des Folgemonates des Zugangs der Anpassungserklärung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- zur persönlichen Lage des Unternehmens:
1. Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Erklärung E1);
2. Erklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen (Erklärung E2);
3. Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung (nur bei Bietergemeinschaften, Erklärung E3);
- Bestätigung der Eigenerklärung zum Verbot der Vergabe von Aufträgen an russische Unternehmen
zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
4. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens (Erklärung E4);
5. Erklärung über die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Erklärung E5) und Anlage UAN (Vordruck für Verzeichnis Unterauftragnehmer, soweit gemäß Erklärung E5 notwendig);
zur technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde):
6. Referenzen (Erklärung E6);
Die geforderten Nachweise und Zertifikate gemäß Leistungsbeschreibung.
siehe VOL/B und Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363