Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 04 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.232.7171.013
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 04
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 01
Planungsleistungen: Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-9, Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-6, Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Ident-Nr.: 103097052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf M 1.14
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09235 Burkhardtsdorf
Planungsleistungen: Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-9, Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-6, Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Im Planfeststellungsbeschluss sind Bestimmungen und Festlegungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen der Binnenentwässerung festgelegt. Durch das Hochwasserereignisses in Juni 2013 wurde ein Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig, da es zu wesentlich neuen Erkenntnissen im Abflußverhalten der Zwönitz führte. In diesem Zusammenhang wurden hydraulische Berechnungen mittels eines 2 D-HN-Modells überrechnet. Die neue Modellierung ergab, das in Burkhardtsdorf zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind um das Schutzziel HQ 25 zu gewährleisten. Diese neuen Erkenntnisse hatten auch grundlegende Auswirkungen auf die Bemessung und Dimensionierung der Binnenentwässerung. Aufbauend auf einem Konzept musste die Planung der Maßnahmen der Binnenentwässerung in wesentlichen Teilen neu erstellt bzw. überplant werden. Insbesondere für die Ermittlung der anfallenden Wassermengen und die Dimensionierung der Technik wurden weitere Untersuchungen notwendig.
Der Nachtrag begründet sich nach § 132 GWB Abs. 2, Nr. 1, Nr. 2a) und b), Nr. 3 und Abs. 3.Die Erfordernis der notwendigen zusätzlichen Leistungen hat sich im Laufe der Binnenentwässerungsmaßnahmen ergeben. Diese notwendigen Zusatzleistungen waren so nicht Bestandteil der Aufgabenstellung und der beauftragten Ingenieurleistungen. Der Auftraggeber hat diese veranlasst, um Nebenbestimmungen des Planfestestellungsbeschlusses erfüllen zu können. Sie sind notwendig um eine entsprechend qualitative Ausführungsplanung erstellen zu können. Aus Haftungsgründen ist außerdem ein Wechsel des Auftragnehmers nicht möglich.