Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgtenGebieten des Landkreises Mittelsachsen auf Basis des Wirtschaftlichkeitslückenmodells
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-mittelsachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgtenGebieten des Landkreises Mittelsachsen auf Basis des Wirtschaftlichkeitslückenmodells
Gegenstand dieser Ausschreibung (Dienstleistungskonzession) war die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten im Cluster B des Landkreises Mittelsachsen mit schnellen und zukunftsfähigen Breitbandinternetanschlüssen (Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen). Das Cluster B umfasst Gebiete der Kommunen Döbeln, Kriebstein, Leisnig, Roßwein, Waldheim und Zschaitz-Ottewig, ferner dort befindliche Institutionen. Das Ziel der Fördermaßnahme liegt in der umfassenden und flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten. Dabei sind für alle Anschlussnehmer zuverlässigeBandbreiten von einem Gbit/s zu gewährleisten (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. AbschlusspunktLinientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend), bei Institutionen (sowohl im Los 1 befindlicheInstitutionen als auch im Los 2 als „Institutionenlos“) symmetrisch.
Grundantrag Cluster B
Gegenstand von Los 1 (Grundantrag Cluster B) ist die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten im Cluster B des Landkreises Mittelsachsen mit schnellen und zukunftsfähigen Breitbandinternetanschlüssen (Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen). Das Cluster B umfasst ca. 2780 Anschlussnehmer in den Kommunen Döbeln (1106), Kriebstein (142), Leisnig (485), Roßwein (383), Waldheim(333) und Zschaitz-Ottewig (330) ohne die mit Los 2 ausgeschriebenen Institutionen.
Das Ziel der Fördermaßnahme liegt in der umfassenden und flächendeckenden Versorgung von privaten Haushalten, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten. Dabei sind für alle Anschlussnehmer zuverlässige Bandbreiten von einem Gbit/s zu gewährleisten (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend). Soweit Los 1 auch Institutionen umfasst, ist die Bandbreite für diese Institutionen symmetisch zu gewährleisten.
- Kriterium: Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten
- Kriterium: Umsetzungskonzept
- Kriterium: Einsatz von alternativen Verlegemethoden
- Kriterium: Endabnehmerpreise
Ein Bewerber musste für die Teilnahme verschiedene Verpflichtungserklärungen abgeben.
Antrag Institutionen Cluster B
Gegenstand von Los 2 (Antrag Institutionen Cluster B) ist die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung von insgesamt 27 Institutionen in den Kommunen Döbeln (17), Kriebstein (1), Leisnig (3), Roßwein (3) und Waldheim (3) mit schnellen und zukunftsfähigen Breitbandinternetanschlüssen (Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandnetzen).
Das Ziel der Fördermaßnahme liegt in der umfassenden und flächendeckenden Versorgung der Institutionen mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten. Dabei sind für alle Anschlussnehmer zuverlässige Bandbreiten von einem Gbit/s (symmetrisch) zu gewährleisten (tatsächliche Verfügbarkeit am sog.Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
- Kriterium: Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Umsetzungskonzept
- Kriterium: Einsatz von alternativen Verlegemethoden
- Kriterium: Endabnehmerpreise
Die Teilnehmer mussten verscheidene Verpflichtungserklärungen abgeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine Bewerbungen, keine Angebote oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem vorherigen Vergabeverfahren für eine Konzession
Die Konzession sollte zunächst in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Im Ergebnis sind dann aber keine Teilnahmeanträge/Angebote eingegangen. Die Vergabestelle musste das Verfahren daher aufheben und hat dieses ohne Änderung der Vergabeungerlagen als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb fortgeführt.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Land: Deutschland
Die Angaben zu den erwarteten Einnahmen unterfallen dem Geschäftsgeheimnis der Bieter.
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Antrag Institutionen Cluster B
Ort: Mittelsachsen
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Land: Deutschland
Die weiteren Angaben zu den erwarteten Einnahmen unterfallen dem Geschäftsgeheimnis der Bieter.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Ob sich die Vergabekammer des Freistaates Sachsen aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (Vergabe einer Förderung und kein typischer Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand) für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Die Vergabestelle weist auf Folgendes hin: Die Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 17.07.2019 (1/SVK/017-19) festgestellt, dass es sich bei einer Ausschreibung nach Ziff. 3.1. der Förderrichtlinie des Bundes (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) um eine Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt. Die Vergabekammer steht jedoch sodann auf dem Standpunkt, sie sei sachlich nicht zuständig, weil eine Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliege. Bleibt es bei dieser Position, müssten Sie ordentlichen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 und 23, 09112 Chemnitz 0049 +371 4530 ersuchen.
Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ferner unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind die ggf. Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Demnach ist der Antrag unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.