Breitbandausbau Landkreis Mittelsachsen – Sonderprojekt Schulen und ein Krankenhaus in Freiberg und Niederwiesa
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-mittelsachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau Landkreis Mittelsachsen – Sonderprojekt Schulen und ein Krankenhaus in Freiberg und Niederwiesa
Gegenstand dieser Ausschreibung (Dienstleistungskonzession) ist die Vergabe von Zuwendungsmitteln zur Erschließung von 16 Unterversorgten Schulen und ein Krankenhaus in den Kommunen Freiberg und Niederwiesa des Landkreises Mittelsachsen mit schnellen und zukunftsfähigen Breitbandinternetanschlüssen (Aufbau und Betrieb von NGABreitbandnetzen). Dabei sind für diese Anschlussnehmer zuverlässige Bandbreiten von einem Gbit/s symmetrisch zu gewährleisten (tatsächliche Verfügbarkeit am sog. Abschlusspunkt Linientechnik an der Gebäudewand-Innenseite entscheidend).
Mittelsachsen
Ziel der Fördermaßnahme ist die Beseitigung des Marktversagens bei der Bereitstellung von Breitbandinternet durch Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Wege der Gewährung von Geldzuwendungen in entsprechender Höhe. Die Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als der Differenzbetrag zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Breitbandnetzes. Die hier maßgebliche förderrechtliche Zweckbindungsfrist beträgt sieben Jahre nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des geförderten Breitbandnetzes.
Mit dem in diesem Verfahren erfolgreichen Bieter wurde ein Vertrag abgeschlossen, der neben der Ausbauverpflichtung auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs und die Versorgung der institutionellen Anschlussnehmer im Ausbaugebiet während der Zweckbindungs- bzw. Vertragslaufzeit von sieben Jahren enthält. Ferner wurde über entsprechende Regelungen im Vertrag der offene und diskriminierungsfreie Netzzugang auf Vorleistungsebene sowie zur passiven Infrastruktur gemäß den Vorgaben der NGA-Rahmenregelung sichergestellt. Der ausgewählte Errichter und Betreiber des NGABreitbandnetzes wurde auch verpflichtet, die nach den Förderregularien zu leistenden Dokumentationspflichten zu erbringen.
Den Zuschlag hat der Bieter erhalten, der anhand der in den Verfahrensbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung mit Wertungsmatrix festgelegten Zuschlagskriterien nach Endauswertung die höchste Punktzahl erhalten hat und nachweisen konnte, dass die Gesamtfinanzierung einmalig anfallender und laufender Kosten gesichert ist.
- Kriterium: Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Umsetzungskonzept
- Kriterium: Einsatz von alternativen Verlegemethoden
- Kriterium: Endabnehmerpreise
Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers in diesem Verfahren war, dass dieser der Vergabestelle schriftlich mit dem Teilnahmeantrag bestätigt, dass er der Bundesnetzagentur (BNetzA) alle erforderlichen Daten zu einer vorhandenen Infrastruktur für den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt hat, um es anderen Bietern zu ermöglichen, die betreffende Breitbandinfrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen. Ferner muss der Bewerber schriftlich bestätigen, dass er die Einsichtnahmegewährung erteilt hat bzw. allen Bietern in diesem Ausschreibungsverfahren erteilen wird. Diese Bedingung dient der Umsetzung der Vorgabe aus Rn. 78 lit. f) der Breitbandleitlinien der EU (2013/C 25/01).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschließung von unterversorgten Gebieten des Landkreises Mittelsachsen auf Basis des Wirtschaftlichkeitslückenmodells
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Land: Deutschland
Die Angaben zu erwarteten Einnahmen unterfallen dem Geschäftsgeheimnis der Bieter.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der beiliegenden Unterlage "EU-Bekanntmachung (Langfassung) mit Teilnahmebedingungen Sonderprojekte"
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Ob sich die Vergabekammer des Freistaates Sachsen aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens (Vergabe einer Förderung und kein typischer Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand) für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Die Vergabestelle weist auf Folgendes hin: Die Vergabekammer des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 17.07.2019 (1/SVK/017-19) festgestellt, dass es sich bei einer Ausschreibung nach Ziff. 3.1. der Förderrichtlinie des Bundes (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) um eine Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt. Die Vergabekammer steht jedoch sodann auf dem Standpunkt, sie sei sachlich nicht zuständig, weil eine Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliege. Bleibt es bei dieser Position, müssten Sie ordentlichen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 und 23, 09112 Chemnitz 0049 +371 4530 ersuchen. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ferner unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind die ggf. Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Demnach ist der Antrag unzulässig, soweit 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.