Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 01 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.232.7171.013
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 01
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf Abschnitt M 1.14, NTV 01
Planungsleistungen: Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-9, Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-6, Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Ident-Nr.: 103097052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Zwönitz in Burkhardtsdorf M 1.14
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09235 Burkhardtsdorf
Planungsleistungen: Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-9, Tragwerksplanung gemäß § 49 HOAI 2013 Leistungsphasen 5-6, Besondere Leistungen zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aue
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 08280
Land: Deutschland
Als die Grundlage für die weiterführenden Planungen ist eine zusätzliche abschnittsweise Entwurfs- und Gewässervermessung des Planungsabschnittes und der erforderlichen Flächen zu erstellen.
Der Nachtrag begründet sich nach § 132 GWB Abs. 2, Nr. 2a) und b), Nr. 3 und Abs. 3.Zu Beginn der Ausführungsplanung wurden dem AN die Vermessungsgrundlagen (Entwurfsvermessung) übergeben, welche im Rahmen der Bearbeitung und damaligen Anforderungen notwendig wurden, mit zum Teil unterschiedlichen Höhensystemen, Vermessungsdichten, übergeben. Neben den unterschiedlichen Höhensystemen (Änderung des Höhenbezugssystems im Laufe der Bearbeitungszeiten) war die Vermessung in Teilbereichen unvollständig. Dies konnte erst im vollem Umfang im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsplanung mit den Detailplänen zur Werksplanung und den Bezügen zu den Bauwerken festgestellt werden. Insbesondere die Vermessung der Uferbereiche wies keine für eine Ausführungsplanung geeignete Vermessungstiefe auf, da dies keine Anforderung an eine Genehmigungsplanung ist.