Abbruch Wohngebäude für die Hochwasserschutzmaßnahmen M 1.14 an der Zwönitz in Burkhardtsdorf, NTV 01 Referenznummer der Bekanntmachung: FMZ-2019-132
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abbruch Wohngebäude für die Hochwasserschutzmaßnahmen M 1.14 an der Zwönitz in Burkhardtsdorf, NTV 01
Abbruch Wohnhaus Ahnerweg 24
09235 Burkhardtsdorf
ca. 741 m³ Abbruch Wohngebäude, ca. 230 m² Rückbau Dachfläche aus Asbestschiefer, ca. 45 m² Abbruch Schuppen
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Reg. Nr. 103097052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abbruch Wohngebäude für die Hochwasserschutzmaßnahme M1.14 an der Zwönitz in Burkhardtsdorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lichtenberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09638
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09235 Burkhardtsdorf
ca. 741 m³ Abbruch Wohngebäude, ca. 230 m² Rückbau Dachfläche aus Asbestschiefer, ca. 45 m² Abbruch Schuppen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lichtenberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09638
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nachtragsvereinbarung 01:
geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5
- Einsatz Bagger mit biologisch abbaubarem Öl - 7,000 d
Die Nachtragsleistung wird zugeordnet § 132 GWB, Abs. 2, Nr. 1, Nr. 2a) und b), Nr. 3. Die geänderte Leistung machte sich erforderlich aufgrund der Festlegung des Auftraggebers (AG) und des Fischereisachverständigen das nur Geräte zum Einsatz kommen dürfen, welche mit biologisch abbaubaren Hydraulikanlagen betrieben werden. Mit der Nachtragsvereinbarung 01 werden die Mehrkosten für einen Bagger mit Anbaugeräten vergütet.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus terminlichen, bauablaufbezogenen Gründen und hauptsächlich aus Gewährleistungsgründen nicht möglich.