Software und IT-Zubehör Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2022000037
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Software und IT-Zubehör
Beschaffungsgegenstand ist der Abschluss von Rahmenverträgen über Software und IT-Zubehör, aufgeteilt in folgende Lose:
- Los 1 Standard-Software
- Los 2 IT-Kleinteile Hardware
- Los 3 Netzwerkkabel
- Los 4 Headsets
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen) sowie die jeweiligen losspezifischen Preisblätter, Produktlisten und Rahmenvertragsentwürfe verwiesen (Teile C und D der Vergabeunterlagen) sowie die jeweils einschlägigen, in den Rahmenverträgen in Bezug genommenen EVB-IT AGB.
Los 1 - Standard-Software
Los 1 - Standard-Software
Los 2 - IT-Kleinteile Hardware
Los 2 - IT-Kleinteile Hardware
Los 3 - Netzwerkkabel
Los 3 - Netzwerkkabel
Los 4 - Headsets
Los 4 - Headsets
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1 - Standard-Software
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2 - IT-Kleinteile Hardware
Ort: Stutensee
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 3 - Netzwerkkabel
Ort: Stutensee
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 4 - Headsets
Ort: Stutensee
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
"§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.