Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau - Projektmanagement, NTV 02
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau - Projektmanagement, NTV 02
09526 Olbernhau
- Projektsteuerung (Projektstufen 3-5 gem. § 2 AHO)
- Projektleitung (gem. § 3 AHO, Heft -Nr. 9)
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) FV-Reg.-Nr. 102833052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Projektsteuerung / Projektmanagement PS 3-5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09526 Olbernhau
- Projektsteuerung (Projektstufen 3-5 gem. § 205 AHO Nr. 9)
- Projektleitung (gem. § 206 AHO, Abs. 1)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Nachtragsvereinbarung 02:
zusätzliche Leistungen nach AHO Nr. 9 und Nr. 1.5.2
- Betreuung von VgV-Verfahren zur Auswahl von Fachplanern und Gutachtern für beginnende Baumaßnahmen ab 2018
Die Nachtragsleistung wurde zugeordnet zu § 132 Absatz 2 Nr. 2a) und b), Nr. 3 und Abs. 3Die zusätzlichen Leistungen waren nicht ursprünglicher Leistungsbestandteil des Projektsteuerungsvertrages und lassen sich nicht herausgelöst an einen anderen Auftragnehmer (AN) übertragen. Der AN verfügt über sehr hohe Projektkenntnisse. Eine Einarbeitung/ Koordinierung eines neuen AN würde zu erheblicheren Mehrkosten hinsichtlich Koordinierung und Abwicklungsaufwand führen, die in keinem Verhältnis zu den Kosten für die zusätzlichen Leistungen stehen. Auch bezüglich Haftung und Gewährleistung des AN für seine Leistungen, ist eine Erbringung der zusätzlichen Leistungen durch einen anderen AN nicht rechtens.