Nachmittagsbetreuung offener Ganztagsschulen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratzeburg
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Postleitzahl: 23909
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-rz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachmittagsbetreuung offener Ganztagsschulen
Nachmittagsbetreuung offener Ganztagsschulen
Hachede-Schule
Der Auftraggeber behält sich vor, sechs Monate vor Laufzeitende die Laufzeit den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.07.2029 zu verlängern. Eine Verlängerung der Laufzeit steht in Abhängigkeit von den im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln ab 2026.
Schule Steinfeld
Der Auftraggeber behält sich vor, sechs Monate vor Laufzeitende die Laufzeit den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.07.2029 zu verlängern. Eine Verlängerung der Laufzeit steht in Abhängigkeit von den im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden Mitteln ab 2026.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Referenzen gem. Ziff. 3 der Bewertungsmatrix
- Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
- Nachweis über Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
- Wünschenswert: Erfahrung mit dem Betrieb eines ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebotes an einem Schulstandort in Schleswig-Holstein
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§155 ff. GWB).
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.