Betrieb der vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende des Kreises Segeberg und der Betreuung der dort untergebrachten Personen Referenznummer der Bekanntmachung: SE30.00.20210031
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.segeberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb der vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende des Kreises Segeberg und der Betreuung der dort untergebrachten Personen
Auftragsgegenstand sind die Hausleitung für die vom Land Schleswig-Holstein anerkannte Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende in Schackendorf, Kreis Segeberg, und die Betreuung der dort untergebrachten Personen.
Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf bei Bad Segeberg 23795 Schackendorf bei Bad Segeberg
Der Kreis Segeberg verfügt über eine vom Land Schleswig-Holstein anerkannte Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende in Schackendorf, Kreis Segeberg, in denen er Flüchtlinge bis zur Weiterverteilung an die kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden bzw. bis zum Abschluss des Asylverfahrens unterbringt. In der Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf können max. 86 Personen untergebracht werden.
Der Kreis Segeberg - der Landrat beabsichtigt, die Hausleitung für die Einrichtung und die Betreuung der dort untergebrachten Personen an einen externen Dienstleister zu vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. (RV SHSO)
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter II.1.7) und V 2.4) jeweils angegebenen Gesamtwert von "[Betrag gelöscht] EUR" handelt es sich um einen fiktiven Wert. Eine Veröffentlichung des tatsächlichen Gesamtwerts kann unterbleiben, da die Offenlegung
dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schädigen und den lauteren Wettbewerb zwischen dem Auftragnehmer und seinen Wettbewerbern beeinträchtigen würde (vgl. Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6QYYF8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.