Bekanntmachung vergebener Auftrag zur Ausschreibung eines Stromlieferungsvertrages für die Stadt Wahlstedt Referenznummer der Bekanntmachung: 21630-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wahlstedt
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23812
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wahlstedt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag zur Ausschreibung eines Stromlieferungsvertrages für die Stadt Wahlstedt
Die Stadt Wahlstedt schreibt die Lieferung von elektrischer Energie für die Einrichtungen der Gemeinde in Form eines Stromlieferungsvertrages aus.
Stadt Wahlstedt Markt 3 23812 Wahlstedt Abnahmestellen im Stadtgebiet Wahlstedt
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie für alle mit Strom versorgten Einrichtungen des Auftraggebers. Die Anlagen liegen im Netzgebiet der Stadt Wahlstedt. Das Volumen der Belieferung beträgt rund 200.000 kWh/Jahr.
Weitere Angaben sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ew-segeberg.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YURRGCX
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de