Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste in dem Linienbündel 1 des Landkreises Leipzig
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreisleipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste in dem Linienbündel 1 des Landkreises Leipzig
Landkreis Leipzig
Der Landkreis Leipzig beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. C) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Regionalbus Leipzig GmbH (Leipziger Straße 79, 04828 Bennewitz, OT Deuben); E-Mail: [gelöscht]; Fax: +49 3425 / 898913) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige straßengebundene öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 1 im Landkreis Leipzig. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D) beschrieben.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Gebiet des Linienbündels 1 im Landkreis Leipzig.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr und flexible Bedienformen i. S. v. §§ 42, 43 und 44 PBefG und aber auch flexible Bedienformen ggf. i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG und § 50 PBefG).
Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der beabsichtigte ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (zum Beispiel technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist.
Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich Bestand und Verlauf der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie zum Beispiel Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Leipzig kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG)Nr. 1370 / 2007 nach.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 / 2007). Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3 verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV:
Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 / 2007 beabsichtigt.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Leipzig geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Leipzig möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Leipzig bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung im Linienbündel 1:
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung im Linienbündel 1 beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Gemäß § 8a Abs.2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument des Landkreises Leipzig (einschließlich Anlagen 1 bis 5) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig. Das ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgenden Link zur Verfügung: http:// ….. (Passwort: …….).
Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig enthalten verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrages. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in der Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.