Erneuerung Storage-Umgebung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_029
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.md-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung Storage-Umgebung
Der Auftraggeber schreibt die Beschaffung von IT-Komponenten (Storage- Umgebung) aus. Die beim Auftraggeber vorhandenen IT- Komponenten müssen aus technischen Gründen ersetzt werden. Die neuen IT- Komponenten müssen in einer Großserienproduktion gefertigt und für den Einsatz im professionellen Bereich geeignet sein. Es sind nur Originalprodukte des Herstellers anzubieten, welche in Deutschland vertrieben und eingesetzt werden können. Alle angebotenen Geräte müssen das CE-Zeichen besitzen.
Dresden, DE
Der Auftraggeber schreibt die Beschaffung von IT-Komponenten (Storage- Umgebung) aus. Die beim Auftraggeber vorhandenen IT- Komponenten müssen aus technischen Gründen ersetzt werden. Die neuen IT- Komponenten müssen in einer Großserienproduktion gefertigt und für den Einsatz im professionellen Bereich geeignet sein. Es sind nur Originalprodukte des Herstellers anzubieten, welche in Deutschland vertrieben und eingesetzt werden können. Alle angebotenen Geräte müssen das CE-Zeichen besitzen. Die Vorgabe der produkt-spezifischen IT- Komponenten ist erforderlich, da nur mit diesen eine Schnittstellenproblematik vermieden werden kann und der Austausch durch den Auftraggeber im laufenden Betrieb gesichert ist. Es ist daher nicht möglich, „gleichwertige“ Komponenten anzubieten. Die Spezifikationen entnehmen Sie dem Leistungsverzeichnis (Anlage 2 zu Teil II der Vergabeunterlagen).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für Unternehmen, die im Handels- bzw. Berufsregister eingetragen sind: Nachweis über die Eintragung im Handels- bzw. Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem das Unternehmen ansässig ist; Gewerbezentralregisterauszug nach § 150 GewO, nicht älter als sechs Monate bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Heimatlandes bei ausländischen Bietern (unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung) Die beizubringenden Nachweise/Bescheinigungen dürfen, gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist, nicht älter als 12 Monate sein.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherungsbestätigung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit den folgenden Deckungssummen je Schadensfall, jeweils bei zweifacher Maximierung oder Bereitschaftserklärung eines Versicherers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Auftragsfall: Personenschäden 3.000.000,00 €, Sachschäden 400.000,00 € und Vermögensschäden 400.000,00 €.
Liste der Referenzen über Leistungen, welche mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Dabei sind lediglich die in den letzten drei Kalenderjahren (ab 2019) erbrachten Leistungen anzugeben, getrennt nach Leistung, Leistungsgebiet, Leistungszeitraum, unter Angabe der Umsätze und der Mitarbeiterzahlen sowie Benennung des Auftraggebers und eines Ansprechpartners mit Telefonnummer.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 Abs. 1 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB. Eigenerklärung über eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft bzw. gesetzl. Unfallkasse und Beitragsleistungen. Eigenerklärung über die Einhaltung der Regelungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (Formular 7 zu Teil II der Vergabeunterlagen).
Weiterhin sind mit dem Angebot folgende Unterlagen einzureichen: Erklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft (soweit relevant). Werden Leistungen an Nachunternehmen weitergegeben, so ist bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Leistungen, die an den Nachunternehmer vergeben werden vorzulegen, s.a. Teil I der Vergabeunterlagen unter Nr. 5. „Inanspruchnahme von Kapazitäten Dritter“. Die Vergabestelle kann ggf. zur Überprüfung der Preise eines Angebots verpflichtet sein. Erscheint im Sinne von § 60 Abs. 1 VgV ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, wird durch den Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangt. Die Vergabestelle kann zu diesem Zweck vom Bieter nähere Auskünfte und Erklärungen zur Kalkulation der Angebotspreise verlangen. Dabei kann vom Bieter eine Urkalkulation angefordert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Dresden
Bei der Angebotsöffnung sind lediglich Vertreter des Auftraggebers sowie Berater zugelassen. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, soweit: der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrecht aller Beteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB mit der konkreten Möglichkeit rechnen muss, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 3 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (dies gilt z. B. für Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Falle an die Vergabekammer wenden.