Aufbau 5G-Campusnetz Baltic Future Port Referenznummer der Bekanntmachung: R 4694/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Aufbau 5G-Campusnetz Baltic Future Port
Die Hansestadt Lübeck befindet sich mitten in der Transformation zur Smart City. Der Mobilfunkstandard 5G ist zentraler Bestandteil zukünftiger Digitalisierungsvorhaben und es soll geprüft werden, inwieweit die neue Mobilfunktechnologie bei bestehenden Abläufen im Hafen zu einer Prozessoptimierung beitragen kann. Zu diesem Zweck wurde das Projekt Baltic Future Port initiiert und ist Teil der digitalen Strategie der Hansestadt Lübeck.
Das Gesamtprojekt setzt sich aus insgesamt 11 Teilprojekten und 8 Partner:innen zusammen, die eine beispielhafte und dabei umfassende Bedeutung für die Optimierung und weitergehende Digitalisierung der Abläufe in Häfen haben und welche jeweils sehr unterschiedliche Anforderungen an die mobile Kommunikation stellen. Eine besondere Herausforderung stellt die Nutzung der mobilen Kommunikation im Schiffraum ohne weitere Bord-seitige Installation dar.
Kern und technische Basis der unterschiedlichen Teilprojekte wird aufgrund der infrastrukturellen Eigenschaften das 5G Campusnetz sein. Verantwortlich für die Errichtung dieses Netzes ist die TraveKom GmbH.
Die Anforderungen an das 5G Campusnetz liegen im Bereich der mobilen Datenerfassung im Schiff, die Fernsteuerung von Kränen, das Scannen und Erfassen einfahrender Logistikeinheiten, das Erstellen und Arbeiten mittels digitalem Zwilling einer Logistikhalle, sowie die Unterstützung von Einsatzkräften mittels Multicopter innerhalb des Hafengeländes. Für diese Anwendungsszenarien soll das zu errichtende 5G Campusnetz hohe Datenraten liefern und sehr geringe Latenzen aufweisen.
TraveKom GmbH Geniner Straße 80 23560 Lübeck
Gegenstand dieser Ausschreibung ist der vollständige und rechtzeitige Aufbau eines isolierten, nicht-öffentlichen 5G-Netzes (NPN non-public-network) inkl. der Lieferung
erforderlicher Hardware-Komponenten (z.B. Core-Komponenten, RAN-Komponenten (Radio-Einheiten), externe Sektorantennen, notwendige Patch und Feederkabel etc.),
Montage und Inbetriebnahme der Hardware, Dokumentation, Schulung sowie Supportvertrag (bis zum 31.12.2023).
Der aktuelle Projektplan sieht vor, dass die erforderlichen Hardware-Komponenten bis Ende März 2022 geliefert werden sollen.
Des Weiteren soll das gesamte 5G-Campusnetz bis Ende Juni 2022 fertiggestellt werden und in Betrieb gehen.
Technische und organisatorische Rahmenbedingungen für das Campusnetz sind:
- zum Einsatz kommt das 5G NR-Frequenzspektrum für lokale Campusnetze
- für den Bereich des Hafengebietes inkl. Gleisanlagen wird eine dauerhafte Lizenz für den Frequenzbereich 3,7 bis 3,8 GHz durch die TraveKom erworben
- der Frequenznutzungsantrag wird von der TraveKom organisiert und bei der BNetzA eingereicht
Es soll ein Campusnetz bereitgestellt werden, welches von der TraveKom GmbH käuflich erworben werden soll.
Es soll über das z.Zt. aktuelle Release verfügen - dieses ist vom Lieferanten in der nachfolgenden Angebotsphase zu benennen.
Außerdem soll es möglich sein, zukünftige Releases im Campusnetz zu implementieren.
Weiterhin soll das Campusnetz die Eigenschaft 5G SA (5G stand alone) erfüllen können.
Wenn diese nicht erfüllt werden kann, ist ein Weg zum 5G SA in der nachfolgenden Angebotsphase mit den dazugehören Rahmenbedingungen zu beschreiben.
Folgende Themen gehören nicht zum Gegenstand dieser Ausschreibung bzw. nicht zu den Anforderungen an das 5G-Campusnetz:
- nur LTE-Netze
- Billing, Charging und CDR-Unterstützung
- Notrufunterstützung und -service
- Unterstützung für Georedundanz
- Voice-/Voice-Mail-Unterstützung
Weitere technische Details sind den Unterlagen im Projektraum zu entnehmen.
Gem. § 17 Abs. 12 VgV behält sich der AG das Recht vor, nicht jedes Angebot zu verhandeln. Die Anzahl der zu verhandelten Angebote wird auf Basis von definierten Zuschlagskriterien verringert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Aufbau 5G-Campusnetz Baltic Future Port
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40880
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
R 4694/21
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFYR3V0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.