Konzessionsvergabe Bestelleinkauf für das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzessionsvergabe Bestelleinkauf für das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Dienstleistungskonzession für den Bestelleinkauf in den vier Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommerns.
Bei der Bezeichnung „Bestelleinkauf“ handelt es sich um die Abgabe der von Gefangenen vorab bestellten Artikel in wiederverwertbaren Behältnissen (Versandeinkauf).
Vier Justizvollzugsanstalten Mecklenburg-Vorpommerns. Im einzelnen handelt sich um folgende:
- JVA Bützow,
- JVA Waldeck,
- JVA Stralsund und
- JVA Neustrelitz.
Der Gefangeneinkauf erfolgt als Bestelleinkauf. Dabei handelt es sich um die Abgabe der vom Gefangenen oder Untergebrachten vorab bestellten Artikel (mittels gedruckter und unterschriebener Bestelllisten) in wiederverwertbaren Behältnissen. Die Gefangenen und Untergebrachten können sich aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Hygieneartikel kaufen. Ebenfalls zählen Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften sowie Tabake und sonstige Rauchutensilien zum Einkaufsangebot.
Das Angebot muss die Möglichkeit der Sonderbestellung enthalten, sodass über die genehmigte Sortimentsliste hinaus für Gefangene ggf. maßnahmenbezogene zusätzliche Gegenstände gekauft werden können (z.B. Sportartikel wie Tischtenniskellen, Elektroeinkauf). Hierfür sind der JVA gesonderte Artikellisten zur Verfügung zu stellen. Die Aushändigung dieser Gegenstände erfolgt nicht im Rahmen des Einkaufs auf den Stationen, sondern mittels Übergabe an Beauftragte der JVA.
Gefordert ist ein ausgewogenes Verhältnis von Marken- und sogenannten „No-Name-Produkten“. Es ist für ein Angebot zu sorgen, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nimmt. Es sollen regelmäßig auch Sonderangebote gemacht werden.
Für die in der JVA Bützow, JVA Neustrelitz und JVA Stralsund inhaftierten Frauen ist ein an die Bedarfe von weiblichen Gefangenen angepasstes Warensortiment für Hygiene- und Kosmetikartikel anzubieten.
Die Produkte sind grundsätzlich in glaslosen Verpackungen anzubieten. Insgesamt sind Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden können, von einem Verkauf ausgenommen.
Der AN verpflichtet sich, auch bei fristloser Kündigung auf Wunsch des AG die Leistung weiter zu erbringen, bis ein neuer Anbieter gefunden wurde u. die Übernahme d. Leistungen sichergestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten d. vertraglichen Regelungen weiter.
Dies gilt jedoch n. Zugang der Kündigungserklärung längstens für die Dauer von sechs Monaten, aber nicht über d. max. Laufzeit hinaus.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Konzessionsvergabe Bestelleinkauf für das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Ort: Strullendorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: http://www.regierung-mv.de/
Ort: n.n.
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.gmsh.de