Betreuung in der Landesunterkunft Seeth
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreuung in der Landesunterkunft Seeth
Betreuung/Beratung in der Landesunterkunft Seeth
Unterbringungskapazität: 1.000 Personen
Seeth
Die Ausrichtung des LaZuF als Betreiber der Landesunterkunft (LUK) am Leitbild der schleswig-holsteinischen Zuwanderungsverwaltung muss konzeptionell vom Leistungserbringer gelebt und mitgetragen werden. Sie dient der Verankerung einer Willkommenskultur, der Durchführung qualitätsvoller Asylverfahren, einer wirkungsvollen Integrationsvorbereitung sowie den Zielen des integrierten Rückkehrmanagements.
Bei der Gestaltung der Unterbringung, Beratung und Betreuung ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und anderen vulnerablen Personengruppen zu berücksichtigen. Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung sind zu entwickeln und umzusetzen.
Aufgaben/Tätigkeiten:
a) Leitung
b) Hausbetreuung
c) Sozialberatung/Konfliktmanagement/Streetworking innerhalb der Liegenschaft
d) Kinderbetreuung
e) Freizeitbeschäftigung Minderjähriger
f) qualifiziertes, altersunabhängiges Freizeitangebot/Koordination und Anleitung gemeinnützig tätiger Bewohner:innen nach § 5 AsylbLG/Ehrenamtskoordination
g) Perspektivberatung
h) Reintegrationsvorbereitende Maßnahmen
i) Einrichtung und Betrieb einer Kleiderkammer (Ausgabe von Spendenkleidung, in Einzelfällen Neubeschaffung in Absprache mit dem LaZuF (aus dem jährlichen Sachkostenbudget) ohne Stundenansatz; zu leisten durch a-f, ggf. Ehrenamtler:innen)
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund des Zustroms an Asylsuchenden in Schleswig-Holstein durch den Russland-Ukraine Krieg, dient dieses Verfahren der Sicherung der Betreuung Asylsuchender in der Unterbringungseinrichtung Seeth.
Eine andere Form der Beauftragung, z.B. ein Beschleunigtes Verfahren, kommt wg. der nur knapp zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Betracht.
Die Entscheidung zur Eröffnung der Standorte Glückstadt und Seeth wurde am 10. März 2022 getroffen. Diese Landesunterkünfte sollen am 1. April 2022 den Betrieb aufnehmen können. Um eine Versorgung der Bewohner/-innen der neuen Landesunterkünfte in Glückstadt und Seeth ab dem ersten Unterbringungstag sicherzustellen, ist kurzfristig ein Vertragspartner zu finden, der diese Leistung erbringen kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: n.n.
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]