VE 10.1.1a – Außenfenster Holz Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/21040/10.1.1a
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankenberg/Sa.
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frankenberg-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE 10.1.1a – Außenfenster Holz
-ca. 100 Stück neue Holzfenster, individuelle Anfertigung nach historischem Vorbild bzw. Musterfenster, teilweise Vorhangbogenform, Größen von B/H= ca. 0,20/0,60 m bis B/H= ca. 0,95/1,60 m
-ca. 40 Stück neue Holzfenster nach historischem Vorbild bzw. Musterfenster, Größen von B/H= ca. 0,40/0,60 m bis B/H= ca. 0,90/1,40 m
-ca. 240 lfm Fensterbank innen, Breiten von ca. 0,10 m bis ca. 0,75 m
Frankenberg/Sa., DE
-Aufmaß, Werkplanung
-Herstellung und Einbau neuer Holzfenster, Ausführung ohne Fassadengerüste ausschließlich von innen einschließlich erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung und Eigensicherung beim Einbau
-Aufmaß, Schadenskartierung an Bestandsfenstern
-Maßnahmenfestlegung im Rahmen der Werkplanung
-Schonender Ausbauhistroischer Fenster und Transport in die Werkstatt
-Bearbeitung der zu restaurierenden Holzfenster
-Materialbeschaffung für Ergänzungen, historische und neue Baustoffe
-Einbau der restauratorisch bearbeiteten Bestandsfenster
-Besonderer Leistungsanspruch: Es handelt sich um einen gealterten Fensterbestand, der sowohl verschiedene Alterungs- und Nutzungsspuren aufweist, sowie Schäden in unterschiedlichen Ausprägungen und Formen. Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er Erfahrung im Umgang mit der Konservierung von Holzfenstern hat,
-Referenzen zu restauratorisch-konservatorischen und Nachbau-Arbeiten an Objekten mit historischen Holzfenstern vornehmlich der Spätgotik,
-Nachweis zur bestandsbewahrenden Restaurierung vergleichbarer Objekte und erfolgreicher Zusammenarbeit mit Institutionen der Denkmalpflege.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Teilnahmeantrag das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Siehe Bewertungsmatrix
Siehe Bewertungsmatrix
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird ausdrücklich empfohlen einen Besichtigungstermin mit uns zu vereinbaren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegen über dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsnach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.