Rahmenvereinbarung Lieferung Arzneimitelwirkstoff
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sprind.org/de/projects/willbold/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Lieferung Arzneimitelwirkstoff
Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung eines speziellen Wirkstoffes zur Durchführung einer klinischen Prüfung Phase II.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung verschiedener bedarfsabhängiger Mengen eines bestimmten Arzneimittelwirkstoffes zur Durchführung einer klinischen Prüfung Phase II. Die Rahmenvereinbarung sieht ein Beschaffungsvolumen von ca. 8 Mio Euro mit weiteren Optionen vor.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Leistung kann sowohl aus technischen Gründen (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 a VgV) als auch aus rechtlichen Gründen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV) nur von dem Anbieter erbracht werden.
In technischer Hinsicht ist der Anbieter EU-weit der einzige, der bereits die erforderlichen Herstellungs- und Analysemethoden an dem herzustellenden Wirkstoff validiert hat. Andere Hersteller müssten diese Methoden zunächst selbst validieren. Dies ist bis zum Start der klinischen Prüfung nicht möglich. Hierüber liegt ein wissenschaftliches Gutachten einschließlich einer Markterkundung vor.
In rechtlicher Hinsicht würde die Beauftragung jedes anderen Anbieters einen Wechsel des Wirkstoffherstellers und somit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 10 Abs. 1 GCP-V darstellen, die relevant für die Sicherheit und Wirksamkeit des Wirkstoffes ist und daher eine erneute Prüfung und Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde hervorrufen würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Patras
NUTS-Code: EL632 Αχαΐα / Achaia
Land: Griechenland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit der vorstehenden Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag anzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Unternehmen die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahren geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1) genannten Stelle zu beantragen ist.