Lieferung von Körperschutzausstattung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/pva.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Körperschutzausstattung
Lieferung von Körperschutzausstattung
Markkleeberg
Lieferung von Körperschutzausstattung
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Herstellung und der Vertrieb der benötigten Körperschutzausstattung erfolgt nur über die Firma MK Technology GmbH Sicherheitsausrüstung, Auf dem Schüffel 15, 58513 Lüdenscheid.
Bei der Körperschutzausstattung handelt es sich um eine Ergänzung, Neuausstattung bzw. den Austausch von Komponenten der Körperschutzausstattung.
Die Körperschutzausstattung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach in großen Stückzahlen beschafft und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Einsatzeinheiten der sächsischen Polizei zu erreichen bzw. zu wahren, ist die erneute Beschaffung bei der Firma MK Technology GmbH erforderlich.
Ferner sind nur die Einzelkomponenten der Firma MK Technology GmbH untereinander und mit den bereits in Nutzung befindlichen Komponenten austauschbar bzw. zu ergänzen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Körperschutzausstattung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüdenscheid
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 58513
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.