Ingenieurleistungen Herstellung der geordneten Wasserableitung, Beseitigung der Standwassergefahren des Segen-Gottes-Erbstollns, Erkundung,Sicherung/Verwahrung Tagesbruch auf St.-Anna-Tagesschacht III Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/12
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 095999
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oba.sachsen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.oba.sachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen Herstellung der geordneten Wasserableitung, Beseitigung der Standwassergefahren des Segen-Gottes-Erbstollns, Erkundung,Sicherung/Verwahrung Tagesbruch auf St.-Anna-Tagesschacht III
Ingenieurleistungen Herstellung der geordneten Wasserableitung und Beseitigung der Stand-wassergefahren des Segen-Gottes-Erbstollns nebst Erkundung und Sicherung/Verwahrung des Tagesbruchs auf St.-Anna-Tagesschacht III
08309 Eibenstock, OT Carlsfeld
Ausgangssituation
Im November 2021 fiel auf einem der Tageschächte der St.-Anna-Fundgrube ein etwa 4 m tiefer Tagesbruch. Der Tagesbruch hat an der Oberfläche einen Durchmesser von knapp einem Meter, kesselte jedoch bis in 4 m Tiefe auf etwa 4 m Länge und 2 m Breite aus. Der Tagesbruch liegt auf/an einem durch die Bewohner der obenliegenden Bebauung (Talsperrenstraße, Obere Gasse u.a.) intensiv genutzten Fußweg einschließlich Schulweg zur Carlsfelder Hauptstraße. Sehr wahrscheinlich handelt es sich um den Tageschacht Nr. 3 der St.-Anna-Fundgrube. Der Tageschacht ist bis auf den Segen Gottes-Erbstolln (Tiefe rd. 32 m) abgesunken.
Infolge des Verbruchs des Tageschacht bis auf die Stollensohle ist der geordnete Wasserabtrag des Segen-Gottes-Erbstolln gestört. Daher ist mit der Bildung von Standwässern zu rechnen. Der Segen-Gottes-Erbstolln löst die Wässer der St.-Anna-Fundgrube und der Glücksburg-Fundgrube und soll eine Gesamtlänge von 311 Lachtern (rd. 620 m) haben. Der Auftraggeber rechnet mit Standwässern bis zu 2 bar, da der nach dem Bruch befindliche St.-Anna-Kunst-schacht 20 m Teufe haben soll. Der genannte Kunstschacht liegt in der Bachaue der Wilzsch, so dass die Wässer über das Schachtauge in die Aue übertreten können. Das Volumen der Standwässer ist nicht bekannt, vermutet werden einige tausend Kubikmeter.
Das Grubengebäude des Segen-Gottes-Erbstollns mit den Fundgruben St.-Anna und Glücksburg liegt vollständig in der Bebauung von Carlsfeld, wobei einige Tagesöffnungen unmittelbar im Bereich von Gebäuden oder Straßen liegen.
Aufgabenstellung und Ziel der Sanierung:
Die Arbeiten dienen der Beseitigung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die altbergbaulichen Anlagen des Segen-Gottes-Erbstollns mit den Fundgruben St.-Anna und Glückburg im Bereich der Bebauung von Carlsfeld, der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabtrags sowie der Beseitigung der Standwassergefahren im Bereich des Segen-Gottes-Erbstollns.
Eine Befahrung des Stollens ist nicht möglich. Die Verhältnisse im Bereich des Stollens, der Lichtlöcher und der Fundgruben sind mit Ausnahme des Bruchereignisses am St.-Anna-Tageschacht III nur näherungsweise bekannt. Zum Bearbeitungsbereich gehören diverse Mundlöcher, Lichtlöcher, Tagesschächte, gegebenenfalls Tagesbrüche und eine stillgelegte Bergbauanlage (siehe abzurufende Unterlagen/Leistungsbeschreibung).
Bei der Planung der notwendigen bergtechnischen Arbeiten ist konzeptionell davon auszugehen, dass die Mehrheit der Tagesöffnungen oberflächennah, soweit überhaupt erforderlich, verwahrt werden sollen. Sind an den Schächten keine Verwahrungsarbeiten notwendig, ist dies konkret herauszuarbeiten. Verbrüche im Bereich von Tageschächten oder Tagesbrüchen sind auf der Stollensohle zu durchörtern und dauerhaft zu sichern. Im Bereich des Mundloches sind geordnete Vorflutverhältnisse der Stollenwässer wiederherzustellen (Wiederherstellung der Stollenrösche bis in die Vorflut). Inwieweit die Stollenwässer heute genutzt werden, ist dem Auftraggeber noch nicht bekannt.
Im Bereich des Tagesbruchs auf den St.-Anna-Tageschacht ist eine Teufe bis auf den Segen-Gottes-Erbstolln sowie die Beseitigung der Bruchmassen auf dem Stollen zu planen. Im Rahmen der Planung ist gleichfalls zu prüfen, inwieweit auf dem Segen-Gottes-Erbstolln bergwärts des St.-Anna-Tageschachts III oder Kunstschachtes ein Bauwerk gegen Standwasser mit definiertem Wasserdurchlass sinnvoll ist, um gegebenenfalls zumindest den Glücksburg-Förderschacht tagesnah verwahren zu können.
Um die bergtechnischen Arbeiten effizient vornehmen zu können, sind ein bis zwei weitere Zugänge auf den Stollen vorzusehen. In der Planung zur Ausführung von bergtechnischen Sicherungsarbeiten sind ganz besonders die Anforderungen aus den Standwassergefahren zu berücksichtigen.
In der Planung sind mindestens die beschriebenen Schwerpunkte zu betrachten. Grundlage der Planung soll auch der vorhandene Sachstandsbericht vom 23. November 2021 sein. Der Auftraggeber erwartet zur Planung ergänzende Recherchen zum Stollenverlauf, zur Lage der Tagesöffnungen und gegebenenfalls in weiteren Unterlagen, wie Grubenberichten und Zechenbüchern. Der Auftraggeber erwartet aufgrund der überwiegend unbekannten altbergbaulichen Verhältnisse im Bereich des Segen-Gottes-Erbstollns und der zugehörigen Fundgruben sowie der eingetretenen Gefährdungslage innerhalb der Bebauung von Carlsfeld ein soweit wie möglich verkürztes Planungsverfahren. Für die spätere Ausführung der Erkundungs- und Sanierungsarbeiten ist deshalb besonderer Wert auf eine baubegleitende Planung bzw. Anpassungsprojektierung zu legen.
Angebot:
Der Auftraggeber ordnet den im Schwerpunkt zu bearbeitenden Stollen als ein Objekt nach Anlage 12.2 zur HOAI ein. In der Folge geht er zu den erwarteten Leistungen vom Anwendungsbereich der §§ 1 ff. HOAI 2021 aus. Danach erwartet er ein Angebot zu Grundleistungen nach der HOAI und zu Besonderen Leistungen.
Grundleistungen nach HOAI:
Grundleistungen nach § 43 HOAI unter Annahme der Wertigkeit der Honorarzone III mit anrechenbaren Kosten von 3.210.000 € (Schätzung) zu den Leistungsphasen (Lph) 1 bis 3 und 5 bis 8 HOAI. Der Auftraggeber geht aufgrund der erwarteten Leistungen zunächst davon aus, das Grundleistungen zur Lph 4 HOAI nicht notwendig sind. Die Grundleistungen zu den Lph 3, 7 und 8 sind nur teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag). Mögliche Zuschläge zu den Leistungsphasen aufgrund von Planungsanforderungen hat der Auftragnehmer mit dem Angebot sichtbar zu kennzeichnen und zur jeweiligen Leistungsposition aufzuführen.
Der Auftraggeber macht bei Annahme der grundsätzlich ganzheitlichen Erbringung von Grundleistungen einer Lph im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes nach § 8 Abs. 2 HOAI davon Gebrauch, dem künftigen Auftragnehmer nicht alle Leistungen der Lph 3, 7 und 8 HOAI zu übertragen. Zu den Lph 3 und 7 erbringt der Auftraggeber einzelne Grundleistungen selbst. Zur Lph 8 schließt die Übertragung der Besonderen Leistungen die vollständige Erbringung der Grundleistungen aus. Zur Erfüllung der Lph 1 und 2 erwartet der Auftraggeber insbesondere die Zusammenstellung der Grundlagen, Eigentümerermittlungen, (Eigentümer-) Zustimmungen, notwendige Abstimmungen mit der Gemeinde/Stadt, Klärung der Zuwegungen etc. sowie notwendige Abstimmungen mit dem Auftraggeber.
Bieter können die in der Anlage Entwurf Ingenieurvertrag vorgesehenen Honorarsätze mit ihrem Angebot ändern. Dazu akzeptiert der Auftraggeber auch den Verzicht auf Teilleistungen, z. B. zum Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse zu den Lph 1 bis 3 HOAI, wenn der Bieter mit seinem konzeptionellen Ansatz plausibel macht, dass durch die so "verkürzte Objektplanung" die fachgerechte Erbringung der Leistungen nicht eingeschränkt ist. Der Auftraggeber hat wegen der gegebenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das Interesse einer fachlich begründeten verkürzten Planung.
Nach den Regelungen der HOAI 2021 (s. BGBl. 2020, S. 2392) besteht keine Bindung an die Mindest- und Höchstsätze zur angenommenen Honorarzone nach § 44 HOAI. Der Auftraggeber erwartet aber die Kalkulation nachvollziehbar/ausreichend gegliedert angemessener Preise, bei denen er die fachgerechte Erbringung der Leistungen erwarten kann.
Besondere Leistungen:
1. Örtliche Bauüberwachung mit wenigstens 2-wöchentlicher Bauberatung (Details siehe Leistungsbeschreibung)
Der Auftraggeber geht von einer Bauzeit von etwa 24 Monaten aus.
2. Baubegleitende Planung einschließlich Erarbeiten/Entwickeln von Lösungen außerhalb der vorliegenden Ausführungsplanung und Erstellen von rechnerischen, zeichnerischen und baubeschreibenden Unterlagen
3. Vermessungsleistungen
4. Verwahrungsdokumentation
5. Ingenieurgeologische Bewertungen
Soweit der Bewerber bei Erarbeitung des Angebotes weitere wichtige Themenkomplexe feststellt (z. B. notwendige Erkundungsleistungen), deren Bearbeitung er zur Erreichung des Zieles oder zur Konkretisierung der weiteren Aufgabenstellung als unbedingt notwendig einstuft, so sind diese gesondert zu beschreiben, zu werten und zu kalkulieren. Falls Bieter solche Leistungen für den Auftraggeber plausibel herausarbeiten und er diese für den Vertrag in Betracht zieht, berücksichtigt er den Kalkulationsansatz für diese Leistungen beim Wertungskriterium Preis nicht. Zur Wahrung seiner Interessen behält sich der Auftraggeber aber vor, gerade die Kalkulation dieser Positionen nachzuverhandeln.
Der Auftraggeber behält sich die stufenweise Vergabe der Leistungen (Stufenvertrag) vor. Die 1. Stufe soll alle Leistungen bis einschließlich der Mitwirkung bei der Vergabe beinhalten. Die 2. Stufe würde als Option alle weiteren Leistungen (begleitend zur Bauausführung) beinhalten. Die Leistungen der 2. Stufe bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese kann er vom Auftraggeber aber nicht fordern. Dessen ungeachtet erwartet der Auftraggeberauf Anforderung die Erbringung der Leistungen zur 2. Stufe.
Bieter haben mit dem Angebot die Stundensätze des beteiligten Personals, gegliedert auf die Qualifikationsgruppen, anzugeben. Zur Wertung des Angebotes haben sie das zum Einsatz vorgesehene Personal nach Qualifikationen und zu persönlichen Angaben anonymisiert zu beschreiben. Dazu haben die Bieter mögliche Nachauftragnehmer leistungsbezogen anzugeben. Der Auftraggeber erwartet ein strukturiertes Angebot gemäß Aufgabenstellung mit abrechenbaren Einzelpositionen und ein kurzes Bearbeitungskonzept (Reihenfolge der Bearbeitung - ggf. mit Begründung, zeitlicher Ablauf). Der Auftraggeber erwartet bei Zuschlag bis spätestens Ende Juli 2022 die zügige Umsetzung der Leistungen. Er plant den Abschluss der Planungsleistungen (bis Leistungsphase 6) bis etwa neun Monate nach Beauftragung.
auf Anforderung Auftraggeber, um Projektziel zu erreichen
Mit der vorgesehenen Höchstzahl gewährleistet der Auftraggeber für die relativ speziellen und damit auch relativ marktengen Leistungen den ausreichenden Wettbewerb. Bei möglicher Begrenzung der Bewerber zur Angebotsabgabe nach § 51 Abs. 1 VgV stellt der Auftraggeber mit der festgelegten Höchstzahl sicher, dass alle die Bewerber im Wettbewerb bleiben, die nach der Wertung innerhalb Eignungsprüfung realistisch eine Chance für das spätere wirtschaftlichste Angebot haben (Prognose).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Abgabe der geforderten Eigenerklärung zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 44 Abs. 1 VgV mit vollständig schlüssigen Angaben
Abgabe der geforderte Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB, zur Zahlung von Steuern und Abgaben (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB)
Abgabe der geforderten Eigenerklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Nachweis der Berufshaftplicht nach § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV,
- Erklärung Umsatz der letzten 3 Jahre nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV,
- durchschnittlicher, jährlicher Mindestgesamtumsatz (Mindestanforderung: das 1,5-fache des Angebotspreises zu den verfahrensgegenständlichen Leistungen)
siehe oben
• Abgabe der geforderten Eigenerklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Erklärung Rechtliche/wirtschaftliche Verknüpfungen zu anderen Unternehmen nach
§ 46 Abs. 2 VgV,
- Erklärung der durchschnittlich jährlichen Beschäftigten in den letzten 3 Jahren nach
§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV (durchschnittliche Beschäftigtenzahl: mindestens 8,0
Vollbeschäftigteneinheiten),
- Angabe Referenzprojekte gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (Referenzprojekte müssen die
ausgewiesenen fachlichen Anforderungen erfüllen, siehe "Prüfungs- und
Wertungsbogen - Stufe 1 Auswahlverfahren"); Die Referenzen sollen die Erfahrung
bei Projekten mit ähnlicher Aufgabenstellung (Wasserlösestollen) und ähnlichem
Schwierigkeitsgrad (Mindestbaukosten; siehe Anlage Prüf- und Wertungsbogen)
ausweisen.
- Erklärung Zusammensetzung des Projektteams nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV (Das
Projektteam muss über Fachpersonal der einzelnen Montanfachrichtungen mit
Schwerpunkt Bergingenieurwesen verfügen, dazu nicht formgebundener Nachweis
mit Begleitunterlagen);
- Erklärungen Projektleiter und stellvertretender Projektleiter nach § 46 Abs. 3 Nr. 2
VgV,
- Erklärungen Nachauftragnehmer und Verpflichtungserklärung Nachauftragnehmer
nach § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV,
- ggf. Erklärung Bewerbergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 VgV/§ 47 Abs. 4 VgV), jeweils
mit vollständig schlüssigen Angaben
siehe oben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Frist aus § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist eine Rechtsbehelfsfrist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
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