TGA Planungsleistungen für den Umbau einer Bürofläche in ein OpenSpace Konzept Referenznummer der Bekanntmachung: DP-2021000100
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenholz
NUTS-Code: DEF0 Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dataport.de
Abschnitt II: Gegenstand
TGA Planungsleistungen für den Umbau einer Bürofläche in ein OpenSpace Konzept
Im Gebäudekomplex am Standort Altenholz soll das gesamte 3. Obergeschoss in 2 Bauabschnitten entkernt und umgebaut werden. Dabei ist die Öffnung der Zel-lenbüros zu flexiblen zeitgemäßen Open Space-Büroflächen vorgesehen. Der Planungsbeginn ist von architektonischer und innenarchitektonischer Seite be-reits erfolgt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bereits gestellt und genehmigt. Für die Installation von u.a. Raumlufttechnischen Anlagen, Trinkwasserversor-gung und Starkstromelementen wird technische Expertise und laufende Bau-überwachung von einem TGA Fachanbieter benötigt.
Altenholz
Im Gebäudekomplex Dataport AöR in 24161 Altenholz soll das gesamte 3. Obergeschoss in 2 Bauabschnitten entkernt und umgebaut werden. Dabei ist die Öffnung der Zellenbüros zu flexiblen zeitgemäßen Open Space-Büroflächen geplant.
Folgende Bauwerte (mit CAD ermittelt) sind zu berücksichtigen:
- NGF: 2.244 m2
- BGF: 2.545 m2
Der voraussichtliche Baubeginn des 1. Bauabschnitts (Abriss, Entkernung, Schadstoffsanierung) ist für Juli 2022 vorgesehen, der Wiederaufbau beginnend mit den Arbeiten im Brandschutz ist für den Oktober 2022 geplant.
Der 2. Bauabschnitt schließt sich unmittelbar nach Fertigstellung des 1. Bauabschnitts an.
Die Fertigstellung der gesamten Fläche ist für Mitte 2024 vorgesehen.
Der Kostenrahmen (KG 400) beträgt ca. 1.745 Mio. EUR (netto). Es sind die Leistungsphasen 1-9 der HOAI anzubieten.
Die Ausführung des Projektes ist an ein Ingenieurbüro zu vergeben.
Der Planungsbeginn ist, von architektonischer und innenarchitektonischer Seite bereits erfolgt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bereits gestellt und genehmigt. Die Haustechnikplanung soll idealerweise direkt nach der Beauftragung im März / April 2022 aufgenommen werden.
Die Bauvergaben müssen zwingend im 1. Halbjahr 2022 erfolgen, so dass die Planung und Erstellung von Leistungsverzeichnissen entsprechend früher fertig sein müssen und beauftragte Bauunternehmen spätestens im Oktober / November 2022 beginnen können.
Folgende Basisdaten sind bereits bekannt:
Die vorhandenen WC-Räume auf der Fläche bleiben unverändert erhalten und sind von der Sanierung ausgenommen.
Auch die statischen Heizflächen bleiben erhalten und werden lediglich zum hydraulischen Abgleich mit einstellbaren Ventilen und Rücklaufverschraubungen versehen.
Lüftungsanlagen sind, über die gesamte Fläche, so auszulegen, dass die erforderliche Frischluftversorgung gemäß personeller Belegung mechanisch gewährleistet wird.
Darüber hinaus wird eine dezentrale Raum- Heiz- und Kühltechnik mit Einzelraumregelung installiert.
Für die allgemeine Elektrotechnik gilt, dass die Planung und Ausführung der Brandmeldeanlage sowie der Datenverkabelung nicht zu berücksichtigen ist. Auch sollen die Stromkreisverteiler erhalten bleiben.
Neu zu planen bzw. zu überarbeiten ist ein neues Kabelkanalsystem samt elektrischer Zuleitungen, die Steuerung des Sonnenschutzsystems (System wird gesondert von Dataport geplant) sowie die Berechnung und Verkabelung der Beleuchtung, deren Ausführung durch die Innenarchitektur beigestellt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
TGA Planungsleistungen für den Umbau einer Bürofläche in ein OpenSpace Konzept
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Aufhebung ist erforderlich geworden, da im Rahmen der Überprüfung einer Rüge festgestellt wurde, dass der Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung entgegen § 121 Abs. 1 GWB nicht so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschrieben wurde, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Aufgrund dieses Fehlers in der Leistungsbeschreibung liegen nunmehr Angebote vor, die von unterschiedlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen ausgehen, sodass sie nicht miteinander vergleichbar sind. Dies stellt einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV dar, der im vorliegenden Verfahren (offenes Verfahren) nicht anders geheilt werden kann, als durch Aufhebung des Vergabeverfahrens.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Die Vergabestelle weist auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hin. Dieser lautet:
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Darüber hinaus bittet die Vergabestelle darum, Rügen über den Bieterassistenten zu senden.