Verwertung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratzeburg
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Postleitzahl: 23909
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-rz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen
Annahme und Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch mit einem Gesamtgehalt im Feststoff PAK nach EPA von größer 25 mg/kg gemäß Ausführungsbeschreibung. Thermische Verwertung bzw. thermische Behandlung. Es gelten die Regelbetriebszeiten der Annahmestelle. Diese Annahmebedingungen werden Bestandteil des späteren Bauvertrages. Davon abweichende Regelungen und dadurch ggfls. entstehende Mehrkosten sind dann zw. der Annahmestelle und der Baufirma direkt zu vereinbaren. Die Anlieferung des pechhaltigen Straßenaufbruchs erfolgt bauseits sattelzugweise als Asphaltfräsgut durch zugelassene Transporteure zur Annahmestelle. Für eine Baustelle erfolgt die Anlieferung als Schollen mit maximaler Kantenlänge von 50 cm. Der Aufwand für das Brechen der Schollen in Größen, die für die thermischen Behandlung bzw. die thermische Verwertung notwendig ist, ist dafür einzukalkulieren. Bei größeren Baumaßnahmen oder auch mehreren parallel laufenden Baumaßnahmen fallen die Anlieferungsmengen (Stundenhöchstmenge/Tageshöchstmenge, die vom AN mit Angebotsabgabe verbindlich genannt wird) an mehreren Tagen an.
Verwertung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der PQ-Nummer. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt für die Eigenerklärung zur Eignung wird mit den Vergabeunterlagen versandt.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der PQ-Nummer. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt für die Eigenerklärung zur Eignung wird mit den Vergabeunterlagen versandt.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der PQ-Nummer. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt für die Eigenerklärung zur Eignung wird mit den Vergabeunterlagen versandt.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Verpflichtung zur Zahlung des Vergabemindestlohns gem. § 4 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH)
Abschnitt IV: Verfahren
Ratzeburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§155 ff. GWB).
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Ratzeburg
Land: Deutschland